Beschlüsse

6. Tagung der 10. Synode der EKD, Dresden, 04. - 07. November 2007

Beschluss zur Gesetzesinitiative aus der Mitte der Synode gemäß Art. 26a, Abs. 1 Satz 1 der GO.EKD

Beschluss

der 10. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland

auf ihrer 6. Tagung

zur


Gesetzesinitiative aus der Mitte der Synode
gemäß Art. 26a, Abs. 1 Satz 1 der GO.EKD


Die Synode nimmt den Entwurf des Kirchengesetzes zur Änderung der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland zu Artikel 30 der Grundordnung (Ratswahl) zur Kenntnis und bittet den Rat, zu diesem Entwurf Stellung zu nehmen, ihn der Kirchenkonferenz zur Stellungnahme zuzuleiten und der Synode zu ihrer 7. Tagung im November 2008 zur Beschlussfassung vorzulegen.

Dresden, den 7. November 2007

Die Präses der Synode
der Evangelischen Kirche in Deutschland
Barbara Rinke




Kirchengesetz
zur Änderung der Grundordnung
der Evangelischen Kirche in Deutschland

Vom ... . November 2008


Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat mit Zustimmung der Kirchenkonferenz aufgrund des Artikels 10 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland das folgende Kirchengesetz beschlossen:


Artikel 1
Änderung der Grundordnung

Die Grundordnung vom 13. Juli 1948 (ABl. EKD S. 233), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 10. November 2005 (ABl. EKD S. 549 ff.), wird wie folgt geändert:


1. Art. 30 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"14 Mitglieder werden von der Synode und der Kirchenkonferenz gemeinsam in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl der Synode und der Kirchenkonferenz gewählt.“

2. Art. 30 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"In getrennten Wahlgängen werden der oder die Vorsitzende des Rates sowie der oder die stellvertretende Vorsitzende des Rates aus der Mitte der Ratsmitglieder von der Synode und der Kirchenkonferenz gemeinsam mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gewählt, wobei mindestens die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl der Synode erreicht werden muss."


Artikel 2
Schlussbestimmungen


1. Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. 

2. Das Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland kann den Wortlaut der Grundordnung in der vom In-Kraft-Treten dieses Kirchengesetzes an geltenden Fassung im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland bekanntmachen.