Beschlüsse

6. Tagung der 10. Synode der EKD, Dresden, 04. - 07. November 2007

Beschluss zum Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Verteilung der von den Gliedkirchen zu wählenden Mitglieder der Synode der EKD und des Kirchengesetzes über die Verteilung der Stimmen in der Kirchenkonferenz der EKD

Beschluss

der 10. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland

auf ihrer 6. Tagung

zum


Kirchengesetz
zur Änderung des Kirchengesetzes über die Verteilung der
von den Gliedkirchen zu wählenden Mitglieder der Synode
der Evangelischen Kirche in Deutschland
und des Kirchengesetzes über die
Verteilung der Stimmen in der Kirchenkonferenz
der Evangelischen Kirche in Deutschland

vom 7. November 2007


Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat mit Zustimmung der Kirchenkonferenz aufgrund des Artikels 10 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland das folgende Kirchengesetz beschlossen:


Artikel 1
Änderung des Kirchengesetzes über die Verteilung der
von den Gliedkirchen zu wählenden Mitglieder der Synode
der Evangelischen Kirche in Deutschland


Das Kirchengesetz über die Verteilung der von den Gliedkirchen zu wählenden Mitglieder der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 9. November 1995 (ABl. EKD S. 582), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 11. November 1999 (ABl. EKD S. 478) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird die Zahl „100“ durch die Zahl „106“ ersetzt. 

2. In den Nummern 1., 6., 10., 11., 15., 16. und 20. in § 1 wird jeweils die Festlegung „1 Mitglied“ durch die Festlegung „2 Mitglieder“ ersetzt. 

3. In § 1 werden die Wörter „in Berlin-Brandenburg“ ersetzt durch die Wörter „Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz“. 

4. In § 1 wird die bisherige Nummer 21 aufgehoben, die bisherigen Nummern 22. bis 24. werden zu den Nummern 21. bis 23. 

5. § 3 wird wie folgt gefasst: 
„Die Änderungen dieses Gesetzes durch Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Änderung des Kirchengesetzes über die Verteilung der von den Gliedkirchen zu wählenden Mitglieder der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland und des Kirchengesetzes über die Verteilung der Stimmen in der Kirchenkonferenz der Evangelischen Kirche in Deutschland vom ... November 2007 treten mit Ablauf der Amtsperiode der 10. Synode in Kraft.“


Artikel 2
Änderung des Kirchengesetzes über die
Verteilung der Stimmen in der Kirchenkonferenz
der Evangelischen Kirche in Deutschland


Das Kirchengesetz über die Verteilung der Stimmen in der Kirchenkonferenz der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 10. Januar 1949 (ABl. EKD S. 5), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 9. November 2000 (ABl. EKD S. 458 f.) wird wie folgt geändert:

Absatz 2 des Einzigen Paragraphen wird wie folgt gefasst: 

“Hat eine Gliedkirche zwei Stimmen, so kann das Stimmrecht nur einheitlich ausgeübt werden.“


Artikel 3
In-Kraft-Treten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.


Dresden, den 7. November 2007

Die Präses der Synode
der Evangelischen Kirche in Deutschland
Barbara Rinke