Homosexualität

Einführung ins Thema

I.

"Homosexualität und Kirche" ist seit den 80er Jahren in Kirchengemeinden, Synoden und Kirchenleitungen zu einem Konfliktthema geworden. Mehrere Gliedkirchen sahen sich Anfang der 90er Jahre vor die Aufgabe gestellt, unter Aufnahme humanwissenschaftlicher Erkenntnisse neu über die ethische Bewertung von Homosexualität nachzudenken und neue Wege des Umgangs mit homosexuell lebenden Menschen zu finden. Maßgeblich für die theologische Sicht der Homosexualität sind die biblischen Aussagen über den Menschen, seine Sexualität und über homosexuelle Praxis. Unterschiede in der Auslegung der für das Thema einschlägigen Stellen (Lev 18,22; 20,13; Röm 1,26f; 1 Kor 6,9-11; 1 Tim 1,10) und in der Bewertung des biblischen Befundes bei der ethischen Urteilsbildung führen allerdings dazu, dass die Sicht der Homosexualität in der evangelischen Theologie uneinheitlich ist. Sie bewegt sich zwischen ihrer Qualifizierung als Sünde und der Behauptung ihrer Gleichrangigkeit mit der Heterosexualität.

Um angesichts dieser Lage innerhalb der evangelischen Kirche zu einer Klärung zu finden, legte der Rat der EKD 1996 eine Orientierungshilfe zum Thema "Homosexualität und Kirche" unter dem Titel "Mit Spannungen leben" vor. Den Ausgangspunkt der Überlegungen bietet eine kurze Darstellung der gegenwärtigen Standpunkte und Argumentationen zum Thema "Homosexualität" in Gesellschaft, Kirche und Wissenschaft [Kapitel 1]. Zwei grundlegende Kapitel markieren die Kriterien der theologischen Argumentation: In einem ersten Schritt werden die biblischen Aussagen zu Sexualität und Homosexualität [Kapitel 2] einer gründlichen Prüfung unterzogen. In einem zweiten Schritt werden die Aussagen über die Formen des Zusammenlebens in Schrift, Bekenntnis und gegenwärtiger Lehre [Kapitel 3] bedacht. Von diesem doppelten Ansatzpunkt aus werden im folgenden Einzelfragen in Angriff genommen: Was bedeutet homosexuelle Prägung [Kapitel 4]? Können homosexuell lebende Menschen ein Pfarramt bekleiden [Kapitel 5]? Können homosexuell lebende Menschen oder homosexuelle Partnerschaften seitens der Kirche gesegnet werden [Kapitel 6]? Die Orientierungshilfe versucht, die im Thema liegenden Spannungen nicht zu beseitigen, sondern auszuhalten und in kirchlichen Entscheidungen zur Geltung zu bringen.

II.

Am 1. August 2001 trat das Lebenspartnerschaftsgesetz ("Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaften") in Kraft. Es sieht für gleichgeschlechtliche Paare einen grundlegenden Rechtsrahmen vor, der ihnen die Möglichkeit gibt, füreinander verbindlich einzustehen und dies nach außen hin zu dokumentieren. Diese rechtlich geordnete Lebenspartnerschaft können gleichgeschlechtliche Paare eingehen, wenn sie mindestens 18 Jahre alt und weder verwandt sind noch in einem anderweitigen Lebenspartnerschafts- oder Eheverhältnis stehen. Mit der Eintragung entsteht eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft, aus der für die Lebenspartner ähnliche Rechte und Pflichten erwachsen, wie sie auch für Eheleute gelten. Kernstück des Lebenspartnerschaftsgesetzes ist das eigenständige familienrechtliche Institut der "Eingetragenen Lebenspartnerschaft".

Der ursprüngliche Gesetzentwurf enthielt neben seinem Kern ein sehr umfangreiches und detailliertes Änderungsregelwerk anderer Gesetze. Wegen des zu erwartenden Widerstandes im Bundesrat wurde er in zwei Teile aufgespalten, von denen einer der Zustimmung des Bundesrates nicht bedurfte und als Gesetz zustande kam (Lebenspartnerschaftsgesetz). Dies war der wesentlichere Teil. Der andere Teil (Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz) blieb zustimmungsbedürftig, erhielt jedoch am 1.12.2000 keine Zustimmung im Bundesrat. Als Folge dieser Ablehnung sind offen geblieben: der formale Akt der Eintragung durch den Standesbeamten (aber nicht die behördliche Eintragung als solche) sowie Regelungen zur Erbschaftssteuer, Einkommenssteuer, Grunderwerbssteuer und zum Öffentlichen Dienstrecht.

Die Länder Bayern, Sachsen und Thüringen leiteten ein abstraktes Normenkontrollverfahren beim Bundesverfassungsgericht mit dem Ziel ein, festzustellen, dass das Lebenspartnerschaftsgesetz verfassungswidrig und nichtig sei, da

  • die Aufspaltung eines Gesetzesentwurfspakets im angelaufenen Gesetzgebungsverfahren unzulässig sei und gegen die Mitwirkungsrechte des Bundesrates verstoße und
  • materiell der nach Artikel 6 des Grundgesetzes gebotene Schutz von Ehe und Familie dem Lebenspartnerschaftsgesetz entgegenstehe, weil dieser Schutz ein immanentes Abstandsgebot zu anderen Rechtsinstituten enthalte und diese im Endeffekt unzulässig mache.

Das Verfassungsgericht hat mit Urteil vom 17. Juli 2002 diese Zweifel jedoch in allen Punkten verneint.

III.

Das Kirchenamt der EKD veröffentlichte am 22. Februar 2000 während des Gesetzgebungsverfahrens eine Stellungnahme unter dem Titel "Verläßlichkeit und Verantwortung stärken". Darin wird ausgeführt: Grundsätzlich ist die Verbesserung der rechtlichen Stellung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften zu befürworten, da sie Verlässlichkeit und Verantwortung im menschlichen Zusammenleben zu stärken imstande ist. Es geht nicht um eine Alternative zur Ehe, sondern um die Stützung des Willens zum verantwortlichen Umgang miteinander in einer Situation, in der die Lebensform der Ehe nicht gewählt werden kann.

Die unterschiedlichen Ansätze für eine rechtliche Regelung sind aus der Sicht der EKD insbesondere an zwei Kriterien zu messen:

  • Eine politische Aufwertung und rechtliche Anerkennung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften darf nicht auf Kosten der sozialen und rechtlichen Stellung der Ehe gehen. Jede Gesetzgebung muss der fundamentalen Bedeutung der Ehe Rechnung tragen. Wird für gleichgeschlechtliche Partnerschaften ein eigenes familienrechtliches Institut geschaffen, so ist darauf zu achten, dass nicht eine Verwechselbarkeit mit der Ehe entsteht.
  • Das auf Dauer angelegte menschliche Zusammenleben und die Formen, die sich kulturell und rechtlich dafür entwickelt haben, sind verletzlich. Darum ist ein äußerst behutsames Vorgehen angebracht. Veränderungen bei den Formen des menschlichen Zusammenlebens vollziehen sich stets in längeren kulturgeschichtlichen Entwicklungen.

Aus der Sicht der evangelischen Kirche spricht vieles dafür, sich beim Vorhaben neuer gesetzlicher Regelungen für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften auf solche Regelungen zu beschränken, die gravierende und nicht durch Sachgründe erzwungene Ungleichbehandlungen gegenüber der Ehe beseitigen. So sollten etwa im Mietrecht die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass mit dem Tod des Mieters der im gemeinsamen Haushalt lebende Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft in den Mietvertrag eintreten kann. Die gegenseitige Verantwortungsübernahme würde auch gestärkt, wenn im Erbrecht die Möglichkeit gemeinschaftlicher Testamente geschaffen und das Erb- und Schenkungssteuerrecht auf die tatsächlich gelebte Verantwortungsgemeinschaft verstärkt Rücksicht nehmen würde.

IV.

Das Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes hat zwar keine theologisch-relevanten neuen Sachverhalte geschaffen und darum an der Freiheit der Kirchen, ihre Angelegenheiten nach eigenem Gutdünken zu regeln, nichts geändert, aber es hat faktisch die Diskussion neu belebt, ob gleichgeschlechtliche Paare, die das vom Staat geschaffene Rechtsinstitut in Anspruch genommen haben, nun auch gottesdienstlich zu begleiten und zu segnen seien.

Bereits die vom Rat der EKD 1996 veröffentlichte Orientierungshilfe "Mit Spannungen leben" enthielt in Kapitel 6 Ausführungen zur "Segnung homosexueller Menschen": Der Rat unterschied darin einerseits zwischen der Segnung von Menschen und der Segnung der Partnerschaft, andererseits zwischen der Segnung in der Intimität der Seelsorge und der Segnung im Rahmen eines öffentlichen Gottesdienstes. Auch wenn diese Ausführungen manche Deutungsspielräume ließen, so gaben sie doch in drei Hinsichten eine klare Orientierung:

  1. Homosexuell geprägten Menschen ist in ihrer besonderen Situation "Zuspruch und Anspruch Gottes nahe zu bringen und die Annahme des Menschen durch den barmherzigen Gott bezeugen. Das schließt die Fürbitte um Gottes Schutz und Geleit mit ein." Die Orientierungshilfe weist diese Aufgabe der geistlichen Begleitung durch andere Christen insbesondere der Seelsorge und der damit gegebenen Intimität zu und spricht sich dafür aus, sich in diesem Rahmen der Bitte um eine Segnung der beteiligten Menschen nicht zu entziehen.
  2. Kirchliche Segenshandlungen an markanten Übergangsstellen des Lebens dienen dazu, Menschen der "Einwilligung Gottes" (S. Kierkegaard) im Blick auf den vor ihnen liegenden Lebensabschnitt zu vergewissern und ihnen Gottes Geleit und Beistand zuzusprechen. Die Kirche kann nicht jeder Bitte um eine Segenshandlung entsprechen. Sie muss prüfen, ob sie sich von ihrem Verständnis des Willens Gottes her ermächtigt sieht, für die jeweilige Situation die Einwilligung, das Geleit und den Beistand Gottes zuzusprechen. Für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften kann jedoch eine Übereinstimmung mit dem Willen Gottes aufgrund von Schrift und Bekenntnis so nicht behauptet werden. Darum wird ausdrücklich festgestellt: "Die Segnung einer homosexuellen Partnerschaft kann nicht zugelassen werden."
  3. Die Segnung im Rahmen eines Gottesdienstes vorzunehmen kann wegen der Gefahr von Missverständnissen nicht befürwortet werden. Ein gesonderter Kasualgottesdienst ist darum ausgeschlossen.

Vier Jahre später - im Februar 2000 - betonte die Stellungnahme des Kirchenamtes "Verläßlichkeit und Verantwortung stärken", dass aus neuen staatlichen Regelungen für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften keine Folgerungen für Veränderungen im kirchlichen Handeln gegenüber solchen Partnerschaften gezogen werden können. In der theologisch-ethischen Sicht von Homosexualität und homosexueller Lebenspraxis schloß sich die Stellungnahme des Kirchenamtes wörtlich an die Schrift "Mit Spannungen leben" von 1996 an.

V.

Nicht nur die EKD, auch viele Gliedkirchen erarbeiteten und verfassten in diesen Jahren Texte und Stellungnahmen zur Segnungsthematik. Angesichts der Fülle unterschiedlicher gliedkirchlicher Vorstellungen und Entwürfe für eine geistliche Begleitung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften fasste die Kirchenkonferenz im September 2001 folgenden Beschluss:

"Die Kirchenkonferenz betrachtet die Ausführungen des Rates in der Orientierungshilfe 'Mit Spannungen leben' zur Frage der Segnung homosexueller Menschen als geeignete Grundlage, um die Einheitlichkeit kirchlichen Handelns in der Gemeinschaft der Gliedkirchen der EKD zu wahren. Sie bittet die Gliedkirchen, bei Entscheidungen in dieser Sache auf die Wahrung der Einheitlichkeit kirchlichen Handelns in der Gemeinschaft der Gliedkirchen zu achten und die Ausführungen des Rates in der Orientierungshilfe 'Mit Spannungen leben' zur Grundlage zu machen. Sie bittet auch den Rat, sich für die Bewahrung der Einheitlichkeit kirchlichen Handelns in der EKD bei der Frage der Segnung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften einzusetzen ...".

Der Ratsvorsitzende leitete den Beschluss der Kirchenkonferenz am 18. September 2001 in einem Schreiben an alle Gliedkirchen weiter. Es endete mit folgendem Appell: "Ich weiß, dass wir in diesen Fragen nicht an allen Punkten ganz einig sind. Umso wichtiger ist es, aufeinander zu hören und uns nicht gegeneinander ausspielen zu lassen. Die Frage der Segnung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften ist kein Adiaphoron, bei dem wir uns frei fühlen könnten, so oder auch ganz anders zu entscheiden. Wenn eine kirchliche Segenshandlung an den Übergangsstellen des Lebens die ‚Einwilligung Gottes' zum Ausdruck bringt, dann haben wir es bei der Frage der Segnung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften unvermeidlich mit dem Verständnis der Aussagen von Schrift und Bekenntnis zu tun. Das aber kann nicht einer Mehrheitsentscheidung überantwortet werden, sondern ist auf den magnus consensus angewiesen."

VI.

Im Jahr 2002 unterstrichen Kirchenkonferenz und Rat der EKD erneut die Wichtigkeit einheitlichen kirchlichen Handelns in der Frage der geistlichen Begleitung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften und des Umgangs mit den rechtlichen Folgen der Eintragung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften. Sie stellten den Gliedkirchen den vom Kirchenamt erarbeiteten Text unter dem Titel "Theologische, staatskirchenrechtliche und dienstrechtliche Aspekte zum kirchlichen Umgang mit den rechtlichen Folgen der Eintragung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz" für ihren weiteren Beratungsprozess zur Verfügung. In dreifacher Hinsicht wird in dem Text zur Frage einer geistlichen Begleitung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften Orientierung gegeben: 1. Gleichgeschlechtlichen Partnerschaften kann geistliche Begleitung im geschützten Raum angeboten werden. 2. Die Segnung einer homosexuellen Partnerschaft kann nicht zugelassen werden. 3. Ein Kasualgottesdienst wird ausdrücklich ausgeschlossen. Auf dem Hintergrund dieser Aspekte wird eine Fürbittandacht als mögliche Form geistlicher Begleitung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften befürwortet, so dass das Abstandsgebot zur Trauung gewahrt bleibt.

Die Diskussion zur gottesdienstlichen Begleitung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften erreichte ihren Höhepunkt im Jahr 2002, als sich die Synoden von vier Gliedkirchen (Evangelische Kirche der Pfalz, Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg, Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig, Evangelische Kirche in Hessen und Nassau) für eine geistliche Begleitung aussprachen. Daraufhin befasste sich im März 2003 die Kirchenkonferenz mit der Thematik (s. dazu die Pressemitteilung "Um gemeinsame Grundsätze bemühen") und diskutierte u. a. einen Bericht des Kirchenamtes, in dem ausgeführt wird: Die bisherige Diskussion habe deutlich gemacht, dass die Ausführungen der Orientierungshilfe "Mit Spannungen leben" an zwei Stellen nicht trägfähig seien und infolgedessen einer Korrektur bedürften:

  1. Es habe sich in der Vergangenheit gezeigt, dass die Unterscheidung zwischen einer Segnung von Menschen und der Segnung der Partnerschaft weder vermittelbar noch durchhaltbar sei, denn eine Handlung könne nicht losgelöst vom Lebenszusammenhang, in den sie gestellt sei, beurteilt werden.
  2. Bei der Empfehlung der Orientierungshilfe, eine geistliche Begleitung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften sei nur in der Seelsorge und der damit gegebenen Intimität durchzuführen, entgehe man nicht der Gefahr der Heimlichtuerei, denn die Differenzierung zwischen "nicht öffentlich" und "im Raum der Intimität" ließe sich nicht ohne Missverständnisse vermitteln. Aufgrund dieser beiden Aspekte, die einer Korrektur bedürfen, erschien es dem Kirchenamt konsequent, den Gedanken einer geistlichen Begleitung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften so weiterzuentwickeln, dass auf jede gesonderte Segenshandlung für diese Partnerschaft verzichtet wird.

Die Kirchenkonferenz bat daraufhin die Gliedkirchen, die Schriften der EKD "Mit Spannungen leben" (1996), "Verläßlichkeit und Verantwortung stärken" (2000) und "Theologische, staatskirchenrechtliche und dienstrechtliche Aspekte zum kirchlichen Umgang mit den rechtlichen Folgen der Eintragung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften" (2002) sorgfältig zu beachten, im Falle eigener Beschlüsse um die Gemeinschaft der Gliedkirchen bemüht zu bleiben und den ständigen Austausch über den jeweiligen Beratungsstand zu pflegen.

VII.

Gegenwärtig gibt es in den Gliedkirchen in der Frage einer Segnung gleichgeschlechtlicher Paare keine einheitliche Regelung. Bisher haben sich insgesamt 14 Gliedkirchen mit dieser Frage beschäftigt; davon sind

  • neun Gliedkirchen für eine Segnung gleichgeschlechtlicher Paare in Form einer Andacht oder eines Gottesdienstes (Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern, Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg–schlesische Oberlausitz, Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig, Evangelische Kirche in Hessen und Nassau, Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche, Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg, Evangelische Kirche der Pfalz, Evangelische Kirche im Rheinland) und,  Evangelische Kirche von Westfalen);
  • fünf Gliedkirchen für eine Segnung gleichgeschlechtlicher Paare im Raum seelsorgerlicher Intimität (Evangelische Landeskirche in Baden, Ev.-luth. Landeskirche Hannovers, Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck, Pommersche Evangelische Kirche und Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens);

Die Ökumenische Arbeitsgruppe Homosexuelle und Kirche (HUK) e.V. hat zu einigen Texten und Beschlüssen aus der EKD und den Gliedkirchen eigene Stellungnahmen veröffentlicht.

VIII.

Der Deutsche Bundestag verabschiedete am 29. Oktober 2004 das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts. Dadurch werden homosexuelle Paare im Unterhalts- und Güterrecht Ehepartnern gleichgestellt. Das Gesetz sieht zudem die Stiefkind-Adoption vor, so dass Homosexuelle das leibliche Kind ihres Lebenspartners adoptieren können, sofern der andere Elternteil zustimmt und eine Adoption dem Kindeswohl dient. Das Gesetz ist am 1. Januar 2005 in Kraft getreten.

Anlässlich der öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses des Bundestags nahm der Bevollmächtigte des Rates der EKD zu dem Gesetzentwurf im Blick auf die Stiefkindadoption schriftlich Stellung und führte aus, dass das wichtigste Kriterium die Frage des Kindeswohles sei. Häufig könne das Kindeswohl bereits durch das im geltenden Recht verankerte "kleine Sorgerecht" verwirklicht werden, das dem Nichtelternteil einer Lebenspartnerschaft ein Mitspracherecht in Angelegenheiten des täglichen Lebens gewähre. Das "kleine Sorgerecht" beinhalte auch, dass beide Partner "bei Gefahr im Verzuge" alle Rechtshandlungen zum Wohl des Kindes vornehmen können. Die Stellungnahme des Bevollmächtigten weist aber darauf hin, dass es Situationen geben kann, in denen es dem Kindeswohl mehr diene, über Möglichkeiten des "kleinen Sorgerechts" hinaus die rechtliche Stellung gegenüber dem nicht-leiblichen Elternteil zu verbessern. Wo dies der Fall sei, würden die Rechte des anderen leiblichen Elternteils deshalb nicht beeinträchtigt, weil die allgemeinen Regeln des Adoptionsrechts gelten, wonach der andere leibliche Elternteil der Adoption des Kindes durch den Lebenspartner zustimmen müsse. Die Stellungnahme fasst zusammen: Die Stiefkindadoption sei zwar im Einzelfall eine denkbare Lösung, dürfe aber nicht als Türöffner für die gemeinschaftliche Adoption fungieren.

(aktualisiert März 2011)