Fakten zur Wahl des Rates der EKD

Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) wird im November 2015 für die kommenden sechs Jahre gewählt. Die 120 Mitglieder der Synode der EKD sind dazu aufgerufen, gemeinsam mit den in der Kirchenkonferenz vertretenen Kirchenleitungen der 20 Landeskirchen (pro Landeskirche eine Stimme) die 14 freien Plätze des Rat zu besetzen. Als fünfzehntes Mitglied steht bereits Irmgard Schwaetzer fest, die qua Amt als Präses der Synode dem Rat angehört.

Der von der Synode der EKD im Mai 2015 eingesetzte Ratswahlausschuss legt einen Wahlvorschlag vor, der mehr Namen enthalten soll, als Ratsmitglieder zu wählen sind. Die Mitglieder von Synode und Kirchenkonferenz erhalten den Vorschlag spätestens zwei Wochen vor Beginn der Synodaltagung. Die mündliche Erläuterung des Wahlvorschlags und die Vorstellung der Kandidatinnen und Kandidaten erfolgt am Sonntag, 8. November 2015 auf der Tagung in Bremen.

Weitere Wahlvorschläge aus der Mitte der Synode oder der Kirchenkonferenz sind vor jedem Wahlgang möglich, vor dem ersten Wahlgang allerdings nur unmittelbar nach der Begründung des Wahlvorschlags durch den Ratswahlausschuss. Vorschläge aus der Synode bedürfen der Unterstützung von mindestens 25 Synodalen, Vorschläge der Kirchenkonferenz bedürfen eines mit einfacher Mehrheit zu fassenden Beschlusses der Kirchenkonferenz.

Die Wahlen in den Rat der EKD erfolgen am Dienstag, 10. November 2015. Bei jedem Wahlgang stehen alle noch nicht besetzten Sitze zur Wahl. Die 140 Stimmberechtigten können höchstens so viele Stimmen abgegeben, wie noch Sitze zu besetzen sind, je Sitz jedoch nur eine Stimme. Um in den Rat der EKD gewählt zu werden, müssen Kandidatinnen und Kandidaten mindestens Zweidrittel der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten. Der neue Rat konstituiert sich unverzüglich nach Abschluss der Wahl.

Am Mittwoch, 11. November 2015, erfolgt die Wahl des Ratsvorsitzes und der Stellvertretung. Aus der Mitte der gewählten Ratsmitglieder bestimmen Synode und Kirchenkonferenz wiederum gemeinsam in getrennten Wahlgängen mit Zweidrittelmehrheit den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Rates und dessen bzw. deren Stellvertreter oder Stellvertreterin. Der Rat kann hierzu Vorschläge machen.

Die kirchengesetzlichen Regelungen zur Wahl des Rates der EKD wurden in der zurückliegenden Legislaturperiode durch die 11. Synode der EKD in einem eigenständigen Ratswahlgesetz zusammengefasst. Dabei hat insbesondere der Ratswahlausschuss das Recht erhalten, nach jedem Wahlgang eine Unterbrechung der Wahl zu verlangen, solange die Wahl nicht abgeschlossen ist. Für zu diesem Zeitpunkt noch offene Sitze kann der Ratswahlausschuss unverzüglich einen neuen Wahlvorschlag machen. Wie für Vorschläge aus Synode oder Kirchenkonferenz gilt auch in diesem Fall die sonst vorgesehen Frist von 24 Stunden zwischen Vorschlag und Wahlhandlung nicht.

(Stand: 03. November 2015)