Beschlüsse

6. Tagung der 10. Synode der EKD, Dresden, 04. - 07. November 2007

Beschluss zum Kirchengesetz über den Haushaltsplan, die Umlagen und die Kollekten der Evangelischen Kirche in Deutschland für das Haushaltsjahr 2008

Beschluss

der 10. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland

auf ihrer 6. Tagung

zum


Kirchengesetz über den Haushaltsplan, die Umlagen
und die Kollekten der Evangelischen Kirche in Deutschland
für das Haushaltsjahr 2008


Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland nimmt das Kirchengesetz über den Haushaltsplan, die Umlagen und die Kollekten der EKD für das Haushaltsjahr 2008 mit den Anlagen I und II (Teil I - Zentraler EKD-Haushalt / Zahlenteil und Personalhaushalt), der Anlage III (EKD-Umlageverteilungsmaßstab 2008) und den Anlagen IV und V (Teil II - Haushalt Evangelische Seelsorge in der Bundeswehr / Zahlenteil und Personalhaushalt) in der Fassung des vorgelegten Entwurfes an.

Dresden, den 7. November 2007

Die Präses der Synode
der Evangelischen Kirche in Deutschland
Barbara Rinke


Anhang


Kirchengesetz über den Haushaltsplan, die Umlagen und die Kollekten
der Evangelischen Kirche in Deutschland für das Haushaltsjahr 2008

vom 7. November 2007

Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) hat aufgrund von Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 33 Absatz 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland das folgende Kirchen-gesetz beschlossen:

§ 1

(1) Das Haushaltsjahr 2008 läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008.

(2) Der Haushaltsplan der Evangelischen Kirche in Deutschland für das Haushaltsjahr 2008 wird

im Teil I -Zentraler EKD-Haushalt-
in der Einnahme und in der Ausgabe auf je 161.214.600 €

und im Teil II -Haushalt Evangelische Seelsorge in der
Bundeswehr- in der Einnahme und in der Ausgabe auf je 9.985.748 €

festgesetzt.

§ 2

(1) Der gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland von den Gliedkirchen durch Umlage aufzubringende Zuweisungsbedarf für den Teil I -Zentraler EKD-Haushalt- wird

a) als Allgemeine Umlage      auf      67.771.600 €
b) als Umlage für das Diakonische Werk    auf        4.998.900 €
c) als Umlage für die Ostpfarrerversorgung    auf      12.500.000 €

festgesetzt.

Die vorgenannten Umlagen haben die Gliedkirchen nach dem in Teil I -Zentraler EKD-Haushalt- / Anlage III festgesetzten Umlageverteilungsmaßstab aufzubringen.

(2) Die gemäß § 8 Abs. 2 des Kirchengesetzes zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge in der Bundesrepublik Deutschland (in der Fassung vom 7. November 2002 - ABl. EKD, S. 387) auf-zubringende Zuweisung von Kirchensteuern aus den Landeskirchen zur Deckung des Zuwei-sungsbedarfs für den Teil II -Haushalt Evangelische Seelsorge in der Bundeswehr- wird auf 8.374.898 € festgesetzt.


§ 3

Nach Artikel 20 Abs. 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland werden für das Haushaltsjahr 2008 die folgenden gesamtkirchlichen Kollekten im Rahmen des Teils I -Zentraler EKD-Haushalt- ausgeschrieben, die in jeder Gliedkirche zu erheben sind:

1. für besondere gesamtkirchliche Aufgaben
2. für Ökumene und Auslandsarbeit
3. für das Diakonische Werk


§ 4

Die in § 2 Absatz 1 dieses Gesetzes genannten Umlagen für den Teil I -Zentraler EKD-Haushalt- sind in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich im voraus, die Kollektenerträge jeweils nach Eingang an die Kasse der Evangelischen Kirche in Deutschland zu zahlen.

§ 5

(1) Innerhalb der jeweiligen Teile des Haushaltsplans sind nach dem Personalhaushalt bewirtschafte-te Personalausgaben der Gruppen 42 und 43 gegenseitig deckungsfähig.

(2) Ein etwaiger Überschuss beim Jahresabschluss des Teils I -Zentraler EKD-Haushalt- ist der Ver-sorgungsrücklage zuzuführen; ein etwaiger Fehlbetrag beim Jahresabschluss ist auf neue Rech-nung zu übertragen.

(3) Ein etwaiger Überschuss beim Jahresabschluss des Teils II -Haushalt Evangelische Seelsorge in der Bundeswehr- ist auf selbigen Teil II des übernächstfolgenden Haushaltsjahres vorzutragen. Ein etwaiger Fehlbetrag beim Jahresabschluss ist auf neue Rechnung zu übertragen.


§ 6

Zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Haushalts- und Kassenwirtschaft wird das Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland ermächtigt, vorübergehend Kassenkredite bis zur Höhe von 60.000.000 € aufzunehmen.

 

§ 7

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Dresden, den 7. November 2007

Die Präses der Synode
der Evangelischen Kirche in Deutschland
Barbara Rinke


Die Veröffentlichung der Beschlüsse erfolgt unter dem Vorbehalt der endgültigen Ausfertigung durch die Präses der Synode!