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6. Tagung der 10. Synode der EKD, Dresden, 04. - 07. November 2007

Einbringungserwiderung zum Initiativantrag der Synode der EKD zur Änderung der Grundordnung der EKD

Margit Fleckenstein

06. November 2007

es ist das gute, in der Grundordnung verbriefte Recht der Synode, aus ihrer Mitte selbst eine Gesetzesinitiative zu ergreifen. Mit dem vorliegenden Entwurf eines Grundordnungsänderungsgesetzes macht die Synode hiervon Gebrauch. Die Initiative geht zurück auf Überlegungen, die bereits verschiedentlich in den letzten Jahren vom Rechtsausschuss der Synode vorgetragen worden sind in der Erwartung, dass der Rat der EKD in der folgenden Tagung der Synode einen entsprechenden Grundordnungsänderungsentwurf vorlegt.

Der Rat der EKD hat sich 2006 und 2007 zweimal mit der Fragestellung befasst und ist im Ergebnis – zunächst aus formalen Gründen, dann aus inhaltlichen Gründen - zu dem Schluss gekommen, dass eine Grundordnungsänderung zur Änderung der Modalitäten der Ratswahl und des „Kundgebungs“-Begriffs nicht überzeugend wäre. Deshalb hat der Rat in beiden Jahren davon abgesehen, eine entsprechende Gesetzesinitiative zur Änderung der Grundordnung zu ergreifen.

Ohne einer neuerlichen Stellungnahme des Rates, nun aus Anlass einer Gesetzesinitiative der Synode, an dieser Stelle vorgreifen zu wollen, möchte ich Ihnen doch für Ihre Beratungen über diese Initiative die Gründe erläutern, die den Rat bewogen haben, von der Einleitung eines Grundordnungsänderungsverfahrens abzusehen.

Bei der ersten Beratung des Rates im April 2006 ist in der Sache kein Beschluss gefasst worden. Der Rat hat die Grundordnungsänderung nicht für eilbedürftig gehalten und fasste ins Auge, sie mit anderen Änderungsvorschlägen zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu erwägen. Soweit es zu diesem Zeitpunkt inhaltlich kritische Stimmen im Rat zu den hier in Rede stehenden Änderungen gab, ließ sich daraus nicht der Schluss ziehen, wie der Rat insgesamt entscheiden würde.

Anders war es im Februar dieses Jahres, als dem Rat das Anliegen einer Grundordnungsänderung erneut vorgelegt wurde. Der Rat hat mit folgenden Einschätzungen davon abgesehen, das entsprechende Grundordnungsänderungsverfahren einzuleiten:

In der grundlegenderen Frage der Veränderung von Artikel 30 GO-EKD zur Beseitigung des Erfordernisses einer Zwei-Drittel-Mehrheit bei der Wahl der Mitglieder in den Rat, wodurch eine Reduzierung der Wahlgänge erreicht werden soll, spricht sich der Rat für eine Beibehaltung des bisherigen Systems aus. Er geht davon aus, dass auch bei einer geringeren Quote als der Zweidrittelmehrheit taktische Überlegungen die Ratswahl bestimmen werden, so dass eine Reduzierung der Quote keine Garantie für die Verringerung der Wahlgänge bietet. Auf der anderen Seite ist die bisherige Zwei-Drittel-Mehrheit Garantin für eine hohe Legitimation der Ratsmitglieder. Dies ist ein hohes Gut. Es ist zwar nachvollziehbar, dass das geltende Ratswahlverfahren von vielen als zu schwerfällig empfunden wird. Aber gewinnen wir durch die angestrebte Änderung wirklich etwas? Geschwindigkeit ist doch nicht alles. Durch das hohe Quorum wird den Mitgliedern des Rates in besonderer Weise Vertrauen entgegengebracht. Einen breiten Konsens zu erreichen, entspricht dem kirchlichen Handeln eher. Jeder und jede, der oder die sich zur Wahl stellt, weiß, worauf er oder sie sich einlässt. Die Mitglieder des amtierenden Rates sehen jedenfalls kein Bedürfnis für eine Änderung. Im Gegenteil, es ist uns wichtig, von einer breiten Mehrheit getragen zu sein.

Auch in der Frage der Veränderung des Begriffes "Kundgebung" in verschiedenen Artikeln der Grundordnung folgt der Rat nicht dem durch den Rechtsausschuss der Synode geäußerten Wunsch. Gerade in seiner Unüblichkeit ist der Begriff der "Kundgebung" ein starker Begriff, der zudem in der Geschichte der EKD eingeführt ist und eine besondere Bedeutung erlangt hat. Der alternative Begriff der "Entschließung" ist zudem nicht besser; vielmehr ist die Perspektive des Begriffs "Kundgebung" der des Begriffs "Entschließung" vorzuziehen: Im ersten Fall ist an eine Kommunikation zwischen Synode und Öffentlichkeit gedacht; im zweiten Fall ist lediglich ein Geschäftsordnungsvorgang im Blick. Im übrigen ist die EKD nicht gehindert, einzelne Verlautbarungen auch „Entschließungen" zu nennen. Sofern tatsächlich eine Definitionsdifferenz zwischen Grundordnung und Geschäftsordnung der Synode besteht, ist diese durch Änderung der Geschäftsordnung zu beseitigen.

Vor diesem Hintergrund hat der Rat durch einstimmigen Beschluss davon abgesehen, seinerseits die erbetene Gesetzesinitiative zu ergreifen. Der nun der Synode zur Initiative empfohlene Gesetzentwurf trägt diesen Bedenken nicht Rechnung.

06. November 2007