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6. Tagung der 10. Synode der EKD, Dresden, 04. - 07. November 2007

Einbringung des Kirchengesetzes zur Änderung des Kirchengesetzes über die Verteilung der von den Gliedkirchen zu wählenden Mitglieder der Synode der EKD und des Kirchengesetzes über die Verteilung der Stimmen in der Kirchenkonferenz der EKD

Margit Fleckenstein

06. November 2007

Diese Einbringung kann sich im Wesentlichen auf den Hinweis beschränken, dass mit der vorgeschlagenen Änderung Vorgaben umgesetzt werden, die durch die Änderung der Grundordnung im Zuge der Strukturreform der EKD gemacht worden sind. Die Änderung des Kirchengesetzes über die Verteilung der von den Gliedkirchen zu wählenden Mitglieder der Synode der EKD durch Artikel 1 des hier eingebrachten Gesetzes folgt dementsprechend dem neu gefassten Artikel 24 der Grundordnung der EKD.

Durch Artikel 2 wird der einzige Paragraph des Kirchengesetzes über die Verteilung der Stimmen in der Kirchenkonferenz der EKD geändert. Zuvor ging Absatz 2 dieses Gesetzes davon aus, dass die Gliedkirchen nur ein Mitglied in die Kirchenkonferenz entsandt haben. Nachdem insofern bei der Strukturreform Artikel 28 Abs. 2 der Grundordnung dahingehend geändert worden ist, dass alle Gliedkirchen nunmehr zwei Vertreter in die Kirchenkonferenz entsenden können, ist hier der Wortlaut anzupassen. In der Geschäftsordnung der Kirchenkonferenz ist dies durch Beschluss vom 21. Juni 2007 bereits geschehen. Dabei ist einem möglichen Missverständnis vorzubeugen: Zwar entsenden künftig alle Gliedkirchen zwei Personen als Mitglieder in die Kirchenkonferenz. An der gleichwohl unterschiedlichen Zahl der Stimmen der Gliedkirchen in der Kirchenkonferenz ändert dies nichts. Da gilt weiterhin Absatz 1 des einzigen Paragraphen des Gesetzes, wonach in bestimmten Fällen Gliedkirchen mit mehr als zwei Millionen Kirchenmitgliedern zwei Stimmen, die anderen eine Stimme haben.

Die Kirchenkonferenz hat in ihrer Septembersitzung diesem Gesetzentwurf zugestimmt. Sie empfiehlt allerdings, in der kommenden Synodalperiode eine Neuordnung der Verteilung der von den Gliedkirchen zu wählenden Mitglieder der Synode der EKD vorzunehmen.


06. November 2007