6. Tagung der 10. Synode der EKD

Dresden, 04. - 07. November 2007

Einbringung der vom Rat der EKD nach Art. 29 Abs.2 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 GO.EKD erlassenen gesetzesvertretenden Verordnungen vom 8./ 9. Dezember 2006 und vom 25./ 26. Januar 2007, ABL. EKD 2007 S. 97

Margit Fleckenstein, 6. Tagung der 10. Synode der EKD (Dresden, 04. - 07. November 2007)

05. November 2007

Es gilt das gesprochene Wort.


Der Rat der EKD hat in seinen Sitzungen im Dezember 2006 und im Januar 2007 die Ihnen vorliegenden gesetzesvertretenden Verordnungen zur Änderung bzw. Ergänzung des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD beschlossen.

Im Rahmen des Verbindungsmodells ist zum 1. Januar 2007 die Anstellungsträgerschaft für alle Mitarbeitende der UEK und für nahezu alle Mitarbeitende der VELKD  auf die EKD übergegangen. Bezüglich der Mitarbeitenden der VELKD im Gemeindekolleg in Celle, im Theologischen Studienseminar in Pullach und im Literaturwissenschaftlichen Institut in Leipzig stellte sich das Problem, dass für diese nach geltender Rechtslage eine eigene bzw. eine gemeinsame Mitarbeitervertretung gebildet werden müsste. Da aber bei allen Beteiligten der Wunsch bestand, eine Zusammenführung auch im Bereich der Arbeit der Mitarbeitervertretung schnellstmöglich zu realisieren, war es in dem engen zeitlichen Rahmen erforderlich, durch gesetzesvertretende Verordnungen nach Art. 29 Abs. 2 GO.EKD eine gemeinsame Mitarbeitervertretung für EKD und VELKD zu bilden. 

Durch die gesetzesvertretende Verordnung vom 8./9. Dezember 2006 wurde § 5 Abs. 3 MVG.EKD dahingehend ergänzt, dass auch die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse im Bedarfsfall in ihren Regelungen beschließen können, eine gemeinsame Mitarbeitervertretung zu bilden.

Mit der zweiten gesetzesvertretenden Verordnung vom 25./26. Januar 2007 wurde bestimmt, dass für die laufende Amtszeit die bestehende Mitarbeitervertretung der EKD zugleich die Interessenvertretung für diejenigen Mitarbeitenden wahrnimmt, die bislang von der Mitarbeitervertretung der VELKD vertreten wurden. Weiterhin wurde vorgesehen, dass nach Ablauf der Amtszeit das Kirchenamt der EKD sowie die VELKD eine gemeinsame Mitarbeitervertretung bilden.

Die Kirchenkonferenz hat in ihrer Sitzung am 2. November die gesetzesvertretenden Verordnungen zustimmend zur Kenntnis genommen.
Der Synode werden diese Verordnungen nunmehr gem. Artikel 29 Abs. 2 S. 3 GO.EKD i.V.m. Artikel 10 Abs. 1 GO.EKD vorgelegt.


05. November 2007