Beschlüsse

4. Tagung der 10. Synode der EKD, Berlin, 6. - 10. November 2005

Beschluss zum Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland und zur Ratifizierung der Verträge der EKD mit der UEK in der Evangelischen Kirche in Deutschland und der VELKD

Beschluss

der 10. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland

auf ihrer 4. Tagung

zum

Kirchengesetz
zur Änderung der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland und
zur Ratifizierung der Verträge
der Evangelischen Kirche in Deutschland mit
der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland
und der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands

Vom 10. November 2005


Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat aufgrund des Artikels 10 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland das folgende Kirchengesetz beschlossen:


Artikel 1

Änderung der Grundordnung

Die Grundordnung vom 13. Juli 1948 (ABl. EKD S. 233), zuletzt geändert durch Kirchenge-setz vom 6. November 2003 (ABl. EKD S. 408), wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Das Bekenntnis ist nicht Gegenstand der Gesetzgebung."


2. Artikel 10 a erhält folgende Fassung: 

"(1) Die Evangelische Kirche in Deutschland kann Kirchengesetze für Sachgebiete, die durch Kirchengesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland für alle oder mehrere Gliedkirchen oder für einen oder mehrere gliedkirchliche Zusammenschlüsse und die ih-nen angehörenden Glied- oder Mitgliedskirchen einheitlich geregelt sind, mit Wirkung für die betroffenen Gliedkirchen oder gliedkirchlichen Zusammenschlüsse und die ihnen angehörenden Glied- oder Mitgliedskirchen erlassen, wenn die Kirchenkonferenz durch Beschluss nach Artikel 26 a Absatz 4 zustimmt. Das Zustimmungserfordernis gilt nicht für Kirchengesetze nach Artikel 33 Absatz 2.

(2) Die Evangelische Kirche in Deutschland kann Kirchengesetze für Sachgebiete, die noch nicht einheitlich durch Kirchengesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland ge-regelt sind, mit Wirkung für die Gliedkirchen oder gliedkirchlichen Zusammenschlüsse und die ihnen angehörenden Glied- oder Mitgliedskirchen erlassen, soweit die Gesetzge-bungskompetenz bei den Gliedkirchen oder den gliedkirchlichen Zusammenschlüssen liegt, und zwar

a) für alle Gliedkirchen, wenn alle Gliedkirchen dem Kirchengesetz zustimmen,

b) für mehrere Gliedkirchen, wenn diese dem Kirchengesetz zustimmen oder

c) für gliedkirchliche Zusammenschlüsse und die ihnen angehörenden Glied- oder Mit-gliedskirchen, wenn der jeweilige gliedkirchliche Zusammenschluss dem Kirchengesetz zustimmt.

Die Zustimmung ist gegenüber dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland zu er-klären. Sie kann auch nach Verkündung des Kirchengesetzes binnen eines Jahres erklärt werden, wenn nichts anderes bestimmt ist. Die Frist beginnt mit dem Tage der Herausga-be des Amtsblatts der Evangelischen Kirche in Deutschland, das die Verkündung nach Artikel 26 a Absatz 6 enthält.

(3) In einem Kirchengesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland nach Absatz 2 kann den betroffenen Gliedkirchen für sich oder den gliedkirchlichen Zusammenschlüssen für sich und die ihnen angehörenden Glied- oder Mitgliedskirchen die Möglichkeit einge-räumt werden, jederzeit dieses Kirchengesetz in der zurzeit gültigen Fassung außer Kraft zu setzen. Für Gliedkirchen, die vor der Zustimmung zu einem Kirchengesetz aufgrund mitgliedschaftlicher Bindung das Kirchengesetz eines gliedkirchlichen Zusammenschlus-ses angewendet haben, kann bestimmt werden, dass diese das Kirchengesetz für sich nur gemeinsam außer Kraft setzen können. Satz 1 und 2 gelten nicht für Teile von Kirchen-gesetzen und nicht für Kirchengesetze nach Artikel 33 Absatz 2. Das Außer-Kraft-Setzen ist gegenüber dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland zu erklären. Der Rat stellt durch Verordnung fest, dass und zu welchem Zeitpunkt das Kirchengesetz für die betroffene Gliedkirche oder den gliedkirchlichen Zusammenschluss und die ihm angehö-renden Glied- oder Mitgliedskirchen außer Kraft getreten ist."


3. Nach Artikel 10 a wird folgender Artikel 10 b eingefügt:

"Artikel 10 b

Kirchengesetze der Evangelischen Kirche in Deutschland können eine Ermächtigung zum Erlass ausführender Regelungen vorsehen. Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung müssen im jeweiligen Kirchengesetz bestimmt werden."


4. In Artikel 17 Absatz 5 werden die Wörter "deren Vereinigungen" durch die Wörter "gliedkirchlichen Zusammenschlüsse" ersetzt.


5. In Artikel 21 Absatz 3 werden die Wörter "einer konfessionell oder territorial bestimmten Vereinigung von Gliedkirchen" durch die Wörter "einem konfessionell oder territorial bestimmten gliedkirchlichen Zusammenschluss" ersetzt.


6. Nach Artikel 21 wird ein neuer Abschnitt eingefügt. Er erhält folgende Überschrift:

"III a. Gliedkirchliche Zusammenschlüsse in der Evangelischen Kirche in Deutschland"


 
7. Nach Art. 21 wird folgender Artikel 21 a eingefügt:

"Artikel 21 a

(1) Gliedkirchliche Zusammenschlüsse können ihren Auftrag in der Evangelischen Kir-che in Deutschland wahrnehmen.

(2) Das Nähere wird durch Vertrag geregelt."


8. In Artikel 24 Absatz 1 wird die Zahl "100" durch die Zahl "106" ersetzt.


9. Artikel 24 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Jede Gliedkirche hat in der Synode mindestens zwei Sitze."


10. Artikel 28 Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Die Kirchenkonferenz kann der Synode über ihre Arbeit berichten."


11. In Artikel 28 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "ein Mitglied, das" durch die Wörter "zwei Mitglieder, die" ersetzt. Das Wort "darf" wird gestrichen.


12. Nach Artikel 28 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die Kirchenkonferenz kann Ausschüsse bilden."

Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.


13. Nach Artikel 28 wird folgender Artikel 28 a eingefügt:

" Artikel 28 a

(1) Die Vertreter der zu einem gliedkirchlichen Zusammenschluss nach Artikel 21 a ge-hörenden Gliedkirchen in der Kirchenkonferenz bilden einen Konvent. Nicht zu einem gliedkirchlichen Zusammenschluss gehörenden Gliedkirchen kann in diesen Konventen Gaststatus eingeräumt werden.

(2) "Die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können die Zuständigkeit zur Erfüllung be-stimmter Aufgaben an sich ziehen. Dies erfolgt durch Beschluss des Konvents des jewei-ligen gliedkirchlichen Zusammenschlusses in der Kirchenkonferenz mit Zustimmung der zuständigen Organe des gliedkirchlichen Zusammenschlusses. Der Beschluss bedarf im Konvent einer Mehrheit von drei Vierteln der in diesem Konvent vertretenen Gliedkir-chen, die mindestens zwei Drittel der dem Konvent zuzurechnenden Kirchenglieder ver-treten."

(3) Nach Absatz 2 erworbene Zuständigkeiten gelten nur für den jeweiligen gliedkirchli-chen Zusammenschluss. Die Zuständigkeit der Evangelischen Kirche in Deutschland im Übrigen bleibt unberührt."


14. Artikel 31 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

"(1) Das Kirchenamt dient den Organen der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse nach Artikel 21 a zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Es führt die Verwaltung und die laufenden Geschäfte nach Richtlinien oder Weisungen des Rates im Rahmen des kirchlichen Rechts und der vertraglichen Regelungen gemäß Artikel 21 a."


15. Artikel 31 Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

"die Organe in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und für sie die Aufgaben ei-ner Geschäftsstelle wahrzunehmen sowie für die Geschäftsführung in den Kammern und Kommissionen zu sorgen,"


16. In Artikel 31 Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort "Vereinigungen" durch das Wort "Zusam-menschlüssen" ersetzt.


17. In Artikel 31 Absatz 2 Nr. 3 wird das Wort "Vereinigungen" durch das Wort "Zusam-menschlüsse" ersetzt.


18. Nach Artikel 31 Absatz 2 Nr. 3 wird folgende Nr. 4 eingefügt:

"durch Beratung und Information die Gliedkirchen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen,"

Die bisherigen Nr. 4 bis 8 werden Nr. 5 bis 9.


19. Artikel 31 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Verträge nach Artikel 21 a Absatz 2 können vorsehen, dass und wie die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse bei der Berufung zu beteiligen sind."


20. Artikel 31 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"Bei der Auswahl der Leiter und Leiterinnen der Hauptabteilungen und der Abteilungen des Kirchenamtes sowie der Referenten und Referentinnen ist auf eine ausgewogene Be-rücksichtigung der unterschiedlichen Bekenntnisbindungen zu achten."

 
Artikel 2

Kirchengesetz über die Zustimmung zum Vertrag
zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Union Evangelischer Kir-chen in der Evangelischen Kirche in Deutschland

Dem Vertrag zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Union Evangeli-scher Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 31. August 2005 wird zuge-stimmt.


Artikel 3

Kirchengesetz über die Zustimmung zum Vertrag
zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands

Dem Vertrag zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Vereinigten Evan-gelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands vom 31. August 2005 wird zugestimmt.


Artikel 4

Schlussbestimmungen

(1) Artikel 1 Nr. 1 bis 5, Nr. 8 bis 12 sowie Nr. 16 und Nr. 17 treten in Kraft, wenn gemäß Artikel 26 a Absatz 4 und 5 der Grundordnung der EKD die Kirchenkonferenz mit der erfor-derlichen Mehrheit zugestimmt hat.
 
(2) Artikel 1 Nr. 6 und 7, Nr. 13 bis 15 und Nr. 18 bis 20 sowie Artikel 2 und 3 treten in Kraft, wenn die Kirchenkonferenz mit der erforderlichen Mehrheit nach Artikel 26 a Absatz 4 und 5 GO-EKD zugestimmt hat, alle Gliedkirchen diesen Änderungen nach Artikel 10 a Ab-satz 2 Buchstabe a GO-EKD zugestimmt haben und der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland den Zeitpunkt durch Verordnung nach Artikel 26 a Absatz 7 Satz 3 festgestellt hat. Ferner ist die Zustimmung der UEK und der VELKD zu den in Artikeln 2 bzw. 3 genann-ten Verträgen erforderlich.

(3) Die Änderung von Artikel 24 Absatz 1 und 2 Grundordnung durch Artikel 1 Nr. 8 und 9 dieses Kirchengesetzes gilt nicht für die 10. Synode der Evangelischen Kirche in Deutsch-land.


Berlin, den 10. November 2005

Die Präses der Synode
der Evangelischen Kirche in Deutschland


Der Beschluss bedarf noch der Zustimmung der Kirchenkonferenz.

Die Veröffentlichung der Beschlüsse erfolgt unter dem Vorbehalt der endgültigen Ausfertigung durch die Präses der Synode!