EKD-Stellungnahme "Verläßlichkeit und Verantwortung stärken"

Zu gleichgeschlechtlichen Partnerschaften und zur besonderen Bedeutung der Ehe

22. Februar 2000

Das Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) veröffentlicht heute (22. Februar 2000) seine Stellungnahme "Verläßlichkeit und Verantwortung stärken". Anlaß ist die öffentliche Diskussion um einen verbesserten Rechtsschutz für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften. Vier Gedanken stehen in der Stellungnahme des Kirchenamtes im Vordergrund:

Es ist ethisch geboten, Verläßlichkeit und Verantwortung im menschlichen Zusammenleben zu stärken. Das gilt auch für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften und die Verbesserung ihres rechtlichen Schutzes.

Eine politische Aufwertung und rechtliche Anerkennung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften darf nicht auf Kosten der sozialen und rechtlichen Stellung der Ehe gehen.

Veränderungen bei den Formen des menschlichen Zusammenlebens vollziehen sich in langen kulturgeschichtlichen Entwicklungen. Im Blick auf rechtliche Regelungen ist darum ein behutsames Vorgehen angebracht.

Einzelheiten der rechtlichen Regelung sind keine Glaubensfrage, sondern eine Frage der politischen und rechtlichen Vernunft.
Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften können für die beteiligten Partner oder Partnerinnen Orte der Bewährung und Einübung mitmenschlichen Beistandes sein. Gesellschaftliche Anerkennung und rechtlicher Schutz schaffen dafür verbesserte Voraussetzungen. Es geht dabei nicht um eine Alternative zur Ehe, sondern um die Stützung des Willens zum verantwortlichen Umgang miteinander in einer vom gesellschaftlichen Regelfall zu unterscheidenden konkreten Situation, nämlich dort, wo die Lebensform der Ehe nicht gewählt werden kann.

Die Diskussion über gleichgeschlechtliche Partnerschaften steht auch der Sache nach in einem engen Zusammenhang mit der Diskussion über Verständnis und Stellung der Ehe. Neue gesetzliche Regelungen für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften dürfen nicht auf Kosten der sozialen und rechtlichen Stellung der Ehe gehen. Darum kommen die Öffnung des Rechtsinstituts der Ehe für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften oder die Schaffung eines Rechtsinstituts, auf das - ohne den Namen "Ehe" zu gebrauchen - die für die Ehe geltenden rechtlichen Bestimmungen unterschiedslos angewandt würden, nicht in Betracht.

Das auf Dauer angelegte menschliche Zusammenleben und die Formen, die sich kulturell und rechtlich dafür entwickelt haben, sind verletzlich. Darum ist ein äußerst behutsames Vorgehen angebracht.

Aus der Sicht der evangelischen Kirche spricht vieles dafür, sich beim Vorhaben neuer gesetzlicher Regelungen für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften auf solche Regelungen zu beschränken, die gravierende und nicht durch Sachgründe erzwungene Ungleichbehandlungen gegenüber der Ehe beseitigen. So sollten etwa im Mietrecht die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, daß mit dem Tod des Mieters der im gemeinsamen Haushalt lebende Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft in den Mietvertrag eintreten kann. Die gegenseitige Verantwortungsübernahme würde gestärkt, wenn im Erbrecht die Möglichkeit gemeinschaftlicher Testamente geschaffen und das Erb- und Schenkungssteuerrecht auf die tatsächlich gelebte Verantwortungsgemeinschaft verstärkt Rücksicht nehmen würde.

Grundsätzlich kommen zwei - deutlich voneinander unterschiedene - Ansätze einer rechtlichen Regelung in Betracht. Der eine Ansatz geht von einem neu einzurichtenden familienrechtlichen Institut aus. Der am Anfang des Jahres bekanntgewordene "Rohentwurf" des Bundesministeriums für Justiz für ein Lebenspartnerschaftsgesetz ist freilich nicht in der Lage, die Bedenken hinsichtlich einer Verwechselbarkeit mit der Ehe auszuräumen oder zu vermindern. Er verstärkt vielmehr Zweifel, ob es bei der Einrichtung eines familienrechtlichen Instituts für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften überhaupt gelingen kann, die Verwechselbarkeit mit der Ehe zu vermeiden. Der andere Ansatz knüpft an die Form des bereits heute möglichen privatrechtlichen Vertrags an und ergänzt die darin getroffenen Regelungen um öffentlich-rechtliche Regelungen von Sachverhalten, die privatrechtlich nicht zu lösen sind. Dies ist z.B. beim Zeugnisverweigerungsrecht der Fall. In beiden Fällen sollen die rechtlichen Regelungen den jeweils schwächeren Partner schützen, bestehende Vertrauensverhältnisse stabilisieren und zum Abbau von Diskriminierung beitragen.

Das Kirchenamt knüpft mit seiner Stellungnahme an der Orientierungshilfe des Rates der EKD "Mit Spannungen leben" von 1996 an. Der Rat hatte darin eine Beurteilung der Homosexualität und homosexueller Lebenspraxis aus der Sicht evangelischen Glaubens und evangelischer Lehre vorgelegt. Homosexuell geprägten Menschen, die nicht sexuell enthaltsam leben können und wollen, riet er zu einer vom Liebesgebot Jesu her gestalteten und ethisch verantworteten Lebensgemeinschaft. Auf dieser Linie liegt es, wenn jetzt das Kirchenamt in seiner Stellungnahme einen verbesserten Rechtsschutz für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften in bestimmten Grenzen ausdrücklich bejaht.

Hannover, den 22. Februar 2000
Pressestelle der EKD

Die Stellungnahme "Verläßlichkeit und Verantwortung stärken" ist erhältlich beim Kirchenamt der EKD, Herrenhäuser Str. 12, 30419 Hannover, Telefon 0511/2796-0.