Entschließung der Generalsynode der VELKD zur Strukturdebatte

VELKD bestimmt Kommission für Verhandlungen mit der EKD

Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands (VELKD)

03. April 2004

"Die Generalsynode begrüßt die Bemühungen, das Verhältnis der VELKD als Gemeinschaft bekenntnisgleicher Kirchen und der EKD als Gemeinschaft bekenntnisverschiedener evangelischer Kirchen zueinander so zu gestalten, dass dadurch der Auftrag der Kirche besser wahrgenommen wird. Ziel muss sein, die Stimme des Protestantismus in Deutschland zu stärken und die lutherische Identität profilierter einzubringen.

1. Die Generalsynode begrüßt ein Modell, durch das die EKD und die VELKD näher mit einander verbunden werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Gesamtkirchliche Verantwortung wird von EKD, VELKD, UEK gemeinschaftlich und arbeitsteilig wahrgenommen. Dabei gilt der Grundsatz, so viele Aufgaben wie möglich gemeinsam wahrzunehmen und nur so viel zu differenzieren, wie aus dem jeweiligen Verständnis der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse nötig ist.

b) Die VELKD besteht und wirkt als Kirche im theologischen und rechtlichen Sinne.

c) Aufgaben und Kompetenzen, die in der Verfassung der VELKD und in der Grundordnung der EKD als jeweils eigene Aufgaben und Kompetenzen niedergelegt sind, werden durch einen Vertrag mit Verfassungsrang in ein klares Verhältnis zueinander gesetzt.

d) Das synodale Prinzip muss auch künftig in VELKD und EKD erhalten bleiben und zur Geltung kommen.

e) Die VELKD verfügt über einen eigenen Haushalt, der im Umlageverfahren finanziert wird.

f) Auf Ökonomie und Effizienz ist bei der Gestaltung der zukünftigen Strukturen zu achten.

Bei den bevorstehenden Vertragsverhandlungen ist darauf zu achten, dass Strukturen geschaffen werden, die gewährleisten, dass die Vereinigte Kirche ihre Aufgaben verfassungsgemäß erfüllen kann. Die Generalsynode nimmt die Aufgabenbeschreibung der VELKD (vgl. Drs. Nr. 1) zustimmend zur Kenntnis.

 Die Generalsynode verweist auf die Beschlüsse der gemeinsamen Sitzungen von Bischofskonferenz und Kirchenleitung sowie der Generalsynoden von Bamberg 2002 und Stade 2003, und auf das Eckpunkte-Papier ("Überlegungen zum Vertrag mit der EKD" vom 20. November 2003). In der VELKD ist auf der Grundlage des gemeinsamen Bekenntnisses ein hohes Maß an Gemeinschaft erreicht worden, was seinen Ausdruck vor allem in der theologischen Arbeit, in den Bereichen kirchlicher Ordnung und kirchlichen Lebens, der Rechtssetzung sowie in der ökumenischen Arbeit findet. Diese bisher erreichte Gemeinsamkeit zwischen den Gliedkirchen der VELKD ist zu erhalten und zu fördern.

Für die VELKD und ihre Gliedkirchen ist die Zusammengehörigkeit in der lutherischen Weltfamilie ein wichtiger und unaufgebbarer Baustein ihrer Teilnahme an der weltumspannenden Ökumene. Die VELKD gestaltet weiterhin eigenständig ökumenische Beziehungen und führt bi- und multilaterale Dialoge und Lehrgespräche.

Bei den Verhandlungen sind die von der Kirchenleitung beschlossenen "Prüfsteine" und der Beschluss zum Verständnis der Leuenberger Konkordie zu berücksichtigen. Nach Art. 37 bleibt in den Signatarkirchen "die verpflichtende Geltung der Bekenntnisse" bestehen. Dabei ist Kirchengemeinschaft im Sinne der Leuenberger Konkordie die Gemeinschaft von bekenntnisverschiedenen Kirchen. Sie begründet also keine organisatorische Kirchenverschmelzung, sondern verpflichtet zur Gemeinschaft, zum gemeinschaftlichen Handeln von selbstständigen, bekenntnisbestimmten Kirchen.

Die Generalsynode bittet die Kirchenleitung, die Verhandlungen mit der EKD unter Beachtung der vorgenannten Grundsätze zu führen und die Generalsynode auf der nächsten ordentlichen Tagung vom 16. bis 20. Oktober in Gera über den weiteren Verlauf umfassend zu unterrichten."

(Diese Entschließung wurde von der Generalsynode einstimmig angenommen.)

Hannover, 03. April 2004

Udo Hahn
Pressesprecher

Anlage:

Beschluss der Kirchenleitung vom 15.1.2004 zu den Aufgaben der VELKD

Aufgaben der VELKD

A) Verfassung der VELKD

Die Aufgaben der VELKD werden in Art. 7 der Verfassung beschrieben. Dabei werden bestimmte Themenbereiche und zugleich strukturelle Aufgaben benannt. An inhaltlichen Aufgaben werden genannt:

- Erhaltung und Vertiefung der lutherischen Lehre und Theologie, und zwar insbesondere im Hinblick auf

- die Sakramente

- den Gottesdienst

- das Gemeindeleben

- Stellungnahmen zu Fragen der Zeit

- Ökumene

Zugleich werden strukturelle Aufgaben formuliert:

- die Einheit der im Bekenntnis verbundenen Kirchen zu fördern

- die Gliedkirchen auf der Grundlage des Bekenntnisses zu beraten

- die Heranbildung eines bekenntnisgebundenen Pfarrerstandes zu fördern

-  die gemeinsame Verantwortung für die lutherische Diaspora, auf den Feldern Ökumene, Mission und Diakonie wahrzunehmen.

B) Beschluss der Generalsynode von Husum 1998 zu den Kernkompetenzen

Die Generalsynode der VELKD hat am 21. Oktober 1998 in Husum eine Entschließung über die Kernbereiche gemeinsamer Arbeit in der VELKD verabschiedet. Darin werden folgende Kernbereiche genannt:

1. Theologie und Bekenntnis

2. Gottesdienst und kirchliches Leben

3. Ökumene

4. Rechtsfragen, vor allem zum Pfarrerrecht

C) Bamberger Beschlüsse 2002

In dem gemeinsamen Beschluss von Bischofskonferenz und Kirchenleitung der VELKD vom 19. Oktober 2002 in Bamberg, dem die Generalsynode mit ihrer Entschließung vom 22. Oktober 2002 ausdrücklich zugestimmt hat, heißt es:

"Mit dem Beschluss der Generalsynode in Husum 1998 über die Kernkompetenzen hat die Vereinigte Kirche deutlich gemacht, was sie in eine föderative und arbeitsteilige Gemeinschaft einbringen kann. Eine Fortentwicklung hat hier anzuknüpfen."

In derselben Erklärung heißt es erläuternd:

"Die VELKD hat bisher wichtige Aufgaben wahrgenommen und weiterführende Arbeitsergebnisse vorgelegt wie z. B. das Agendenwerk, die Katechismusfamilie, das Pfarrerrecht, das Handbuch Religiöse Gemeinschaften etc. Mit ihren Veröffentlichungen und Einrichtungen (Gemeindekolleg Celle, Studienseminar Pullach, Pastoralkolleg und Liturgiewissenschaftliches Institut Leipzig) hat sie allgemein anerkannte Beiträge zu einer theologisch bestimmten kirchlichen Praxis geleistet. Diese Arbeitsergebnisse sind unaufgebbare Früchte einer Gemeinschaft, die auch in Zukunft nicht an Produktivität und Dichte verlieren darf."

D) Aufgaben der VELKD

Auf dem Hintergrund der genannten Texte lassen sich die Aufgaben der VELKD folgendermaßen zusammenfassen:
 
1. Theologie und Bekenntnis

- Erhaltung und Vertiefung der lutherischen Lehre (vgl. Art. 7 Nr. 2 Verfassung der VELKD)

- Förderung der Zusammenarbeit unter den lutherischen Kirchen in Deutschland, vor allem in den Themenbereichen theologischer Grundsatzfragen, insbesondere zu Amt und Ordination, zu den Sakramenten

- Förderung der Pfarrerfortbildung

- Wahrnehmung der apologetischen Aufgabe im Hinblick auf religiöse Gruppen

- Überprüfung aller Entscheidungen auf ihre Bekenntnismäßigkeit

- Einbringung der lutherischen Perspektive in die Arbeit der EKD und Zusammenarbeit mit den unierten, reformierten Kirchen und deren gliedkirchlichen Zusammenschlüssen auf der Basis des Bekenntnisses

- Stellungnahme zu Fragen der Zeit.

2. Gottesdienst und kirchliches Leben

-Fortentwicklung des Agendenwerkes

- Bereitstellung von liturgischen Handreichungen

- liturgiewissenschaftliche Forschung

- Förderung der Ordnung kirchlichen Lebens durch Leitlinien

- Förderung des Gemeindeaufbaus

3. Ökumene

- Förderung der weltweiten Gemeinschaft lutherischer Kirchen einschließlich der Kirchen der Diaspora

- Beziehung zu den konfessionell bestimmten Partnern und zu den konfessionellen Weltbünden

- Dialoge und Lehrgespräche mit anderen Konfessionen und Kirchen sowie Stellungnahme und Rezeptionsverfahren

- Wahrnehmung besonderer Aufgaben durch den Catholica-Beauftragten

- Zusammenarbeit mit LWB und DNK nach Maßgabe bestehender Vereinbarungen

-Wahrnehmung der Interessen der lutherischen Kirchen in der Leuenberger Kirchengemeinschaft.
 

4. Rechtsfragen

- Fortentwicklung eines einheitlichen und in den Gliedkirchen unmittelbar geltenden Pfarrerrechts und Fortentwicklung der damit zusammenhängenden Rechtsgebiete insbesondere Lehrbeanstandungs- und Disziplinarrecht auf der Grundlage des Bekenntnisses einschließlich der dazugehörenden Gerichtsbarkeit.

Die inhaltliche Arbeit in den vier genannten Sachbereichen erfolgt ganz wesentlich in verschiedenen Ausschüssen und (für einige Sachthemen jedenfalls) in Einrichtungen und Werken der Vereinigten Kirche. Aufträge zu entsprechenden Arbeiten erteilen Kirchenleitung und Bischofskonferenz, Arbeitsergebnisse werden rezipiert bzw. in Kraft gesetzt von Bischofskonferenz, Kirchenleitung und Generalsynode. Auf allen Ebenen vollzieht sich die Gemeinschaft von bekenntnisgleichen Gliedkirchen. Die Vermittlung nach innen und nach außen geschieht durch die Öffentlichkeitsarbeit.

21.1.2004


VELKD bestimmt Kommission für Verhandlungen mit der EKD

Kirchenleitung beruft die Bischöfe Hans Christian Knuth und Johannes Friedrich sowie die Juristen Karla Sichelschmidt und Hans-Dieter Hofmann

Die Kirchenleitung der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD) hat am 3. April nach Abschluss der Sondertagung der Generalsynode der VELKD eine vierköpfige Kommission bestimmt, die die Verhandlungen mit der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) zu Strukturfragen aufnehmen soll. Der Verhandlungskommission gehören an: der Leitende Bischof der VELKD, Bischof Dr. Hans Christian Knuth (Schleswig), der Catholica-Beauftragte der VELKD, Landesbischof Dr. Johannes Friedrich (München), sowie die beiden Juristen Oberlandeskirchenrätin Dr. Karla Sichelschmidt (Wolfenbüttel) und Präsident Hans-Dieter Hofmann (Dresden).

Hannover, 03. April 2004

Udo Hahn
Pressesprecher