Vertragsentwurf bietet gute Grundlage für Strukturreform der evangelischen Kirche

Generalsynode der VELKD fordert weitere Klärungen in den Verhandlungen mit der EKD

Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands (VELKD)

Die Generalsynode der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD) hat in Gera eine Entschließung zur Strukturdebatte gefasst. Sie hat folgenden Wortlaut:

Entschließung der Generalsynode der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands zur Strukturdebatte vom 20. Oktober 2004

Die Generalsynode begrüßt, dass die Verhandlungen zwischen VELKD und EKD zügig geführt worden sind und der Generalsynode ein Vertragsentwurf vorgelegt wurde.

Die Generalsynode sieht in dem vorgelegten Vertragsentwurf eine gute Grundlage für die Strukturreform im Sinne des Verbindungsmodells und begrüßt den gegenwärtigen Beratungsstand.

Die Generalsynode sieht ihre Beschlüsse von den Tagungen in Bamberg (2002), Stade (2003) und der Sondertagung in Hannover (2004) erfüllt, insbesondere dass

- die VELKD als Kirche im theologischen und rechtlichen Sinne weiterbestehen und wirken wird

- das synodale Prinzip auch zukünftig in VELKD und EKD erhalten bleibt

- die gesamtkirchliche Verantwortung von EKD, VELKD, UEK gemeinschaftlich und arbeitsteilig wahrgenommen werden soll und der Grundsatz, „so viele Aufgaben wie möglich gemeinsam wahrzunehmen und nur so viel zu differenzieren, wie aus dem Verständnis der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse nötig ist“, in den Vertragstext aufgenommen wurde.


1. Die Generalsynode bittet die Kirchenleitung, in weiteren Vertragsverhandlungen mit der EKD auf folgende Weiterentwicklung des Vertragsentwurfes hinzuwirken:

1.1 In der Präambel die Formulierung „Einheit der Evangelischen Kirche in Deutschland“ zu ändern, um die unterschiedlichen konfessionellen Prägungen in der Gemeinschaft der EKD sichtbar zu machen.

Die Generalsynode schlägt für den dritten Absatz der Präambel folgende Formulierung vor:

„...einig in dem Ziel, die bestehende Kirchengemeinschaft zu vertiefen, die Gemeinsamkeit in den wesentlichen Bereichen des kirchlichen Lebens und Handelns zu fördern und so die Gemeinschaft der lutherischen, reformierten und unierten Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland zu stärken, und...“

1.2 In § 15,2 soll für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ein Konfliktlösungsverfahren vereinbart werden für den Fall, dass über die Freundschaftsklausel keine Lösung gefunden oder in den vorgesehenen Fällen ein Einvernehmen nicht hergestellt werden kann.

1.3 Die Generalsynode bittet die Kirchenleitung, vor der Paraphierung des Vertrages mit der EKD die in § 9 genannten Begriffe „Fachaufsicht“ und „Dienstaufsicht“ zu klären und zu gewährleisten, dass damit ein ausreichendes Maß von selbstbestimmter Tätigkeit für das künftige Amt der VELKD sichergestellt ist.

Dazu bittet die Generalsynode Prof. Dr. Germann (Halle), eine gutachterliche Stellungnahme zum Verhältnis von Dienst- und Fachaufsicht zu erstellen und dieses der Kirchenleitung als Grundlage für einen abgestimmten Briefwechsel mit der EKD vorzulegen.

2. Die Generalsynode bittet die Kirchenleitung und den Begleitausschuss die Organe der VELKD, die folgenden Punkte in den weiteren Beratungen zu berücksichtigen:

2.1 Im VELKD – Artikelgesetz (in der Präambel oder in der Begründung) soll zum Ausdruck gebracht werden, dass im Blick auf die Präambel des Vertrages (4. Absatz) deutlich wird, [dass die VELKD sich an die lutherischen Bekenntnisgrundlagen gebunden sieht und] dass der Beitrag der VELKD zur Einheit der evangelischen Kirchen im lutherischen Bekenntnis begründet ist.

2.2 Für die VELKD bleibt festzuhalten, dass das Quorum für die Zahl der ordinierten Mitglieder bei der Besetzung der Synoden sich nach Art 16. der Verfassung der VELKD richtet.

2.3 § 13 des Vertrages berührt dann nicht das bestehende Vertragsverhältnis zwischen dem Deutschen Nationalkomitee des Lutherischen Weltbundes (DNK/ LWB) als Bindeglied zum LWB und damit zur weltweiten Ökumene und der VELKD, wenn bei der Umsetzung des Vertrages zwischen EKD und VELKD die Organe der VELKD darauf achten, dass die VELKD die Verpflichtungen gegenüber dem DNK aufgrund des bestehenden Vertrages erfüllt und das DNK ausreichend an den Entscheidungsabläufen beteiligt.

2.4 Ziel der Umstrukturierung ist mittelfristig auch eine Senkung der Kosten für die Landeskirchen. Daran haben sich die Verhandlungen zu orientieren. Das Lutherische Kirchenamt wird gebeten, zur Tagung der Generalsynode in einem Jahr in Abstimmung mit dem Finanzausschuss der Generalsynode eine vorläufige Kostenschätzung vorzulegen.

2.5 Darüber hinaus bittet Generalsynode die Kirchenleitung das Gespräch mit den Mitarbeitenden des Lutherischen Kirchenamtes im Blick auf die zukünftige Struktur des Amtes der VELKD im Kirchenamt der EKD zu suchen.

2.6. Die Generalsynode bittet die Kirchenleitung darauf hinzuwirken, dass die das Amt der VELKD betreffenden Regelungen des Inneren Dienstbetriebes zwischen den zuständigen Stellen der EKD und der VELKD einvernehmlich getroffen werden.

Die Generalsynode bittet die Kirchenleitung und den Begleitausschuss, die Drucksachen 19, 20 und 23 dieser Tagung in ihre Beratungen einzubeziehen.

Anlage (Drucksachen 19, 20 und 23)

Drucksache Nr.: 19/2004

Thesen des Rechtsausschusses der Generalsynode zum Vertragsentwurf VELKD – EKD

1. Allgemein:

Der Rechtsausschuss hält es für sinnvoll, wenn für die einzelnen Paragraphen des Vertrages eine Begründung erarbeitet wird. Auf diese kann, für den Fall, dass es zu Meinungsverschiedenheiten kommen sollte, bei der Auslegung des Vertrages zurückgegriffen werden. Es wird auch die Möglichkeit gesehen, dass die Generalsynode die Auslegung der einzelnen Bestimmungen selbst vornimmt und insofern den Vertragstext an den noch offenen Stellen interpretiert.

2. Zu den einzelnen Vorschriften:

zur Präambel

Der Rechtsausschuss gibt zu bedenken, dass in der Präambel in den Worten, „übereinstimmend im Verständnis des Evangeliums, wie es nach reformatorischer Einsicht für die wahre Einheit der Kirche notwendig ist und ausreicht“, eine gewisse Spannung zwischen der Leuenberger Konkordie und CA VII besteht. Diese Spannung sollte durch Veränderung des Wortlauts aufgelöst werden.

a. zu § 1

In § 1 ist vom reformatorischen Erbe die Rede. Es ist angefragt worden, ob es nicht „lutherisches Erbe“ heißen müsste. Weil dieses der spezifische Beitrag ist, den die VELKD in die Verbindung mit der EKD einbringt. Dem gegenüber ist eingewandt worden, dass die jetzt gefundene Formulierung einen Kompromiss darstellt und wesentlich besser ist, als die ursprüngliche Formulierung, die nur vom protestantischen Erbe sprach, was sehr unterschiedlich ausgelegt werdenkann.

b. zu § 2 Abs. 3

In § 2 Abs. 3 wird vom Selbstverständnis der VELKD gesprochen. Angefragt wurde, ob es nicht präziser sei, vom Selbstverständnis der VELKD als Kirche zu sprechen. Demgegenüber ist eingewandt worden, dass das Selbstverständnis der VELKD durch ihre Verfassung bestimmt wird und nach den Bestimmungen der Verfassung die VELKD Kirche mit eigenen Aufgaben, Befugnissen und Kompetenzen ist. Die Generalsynode hat diese Aufgaben der VELKD in der Entschließung der Sondertagung bestätigt. Daher wird vorgeschlagen den Wortlaut wie folgt zu fassen „... wie es sich aus dem Selbstverständnis der VELKD ergibt.“

c. zu § 2 Abs. 4

In Absatz 4 heißt es, dass die Vertragspartner regelmäßig prüfen werden, ob die Aufgabenverteilung in anderer Weise vorgenommen werden kann. Es wurde erörtert, was regelmäßige Prüfung bedeuten soll. Nach § 17 ist mindestens einmal je Amtsperiode ein Bericht über den Stand des Erreichens der Vertragsziele vorgesehen. Der Rechtsausschuss kann sich vorstellen, dass es sinnvoll ist, bei neuen Aufgaben jeweils vorher zu prüfen, wie die Aufgabenverteilung gestaltet wird. Dies darf aber nicht dazu führen, dass durch die Regelmäßige Prüfung bei einer bereits erreichten Klarstellung sei es durch die jeweilige Verfassung oder sonstige Verabredungen, alles stets neu auf den Prüfstand zu stellen. Dieses könnte z.B. in einer Begründung zum Vertrag klar gestellt werden.

d. zu § 4 Abs. 2

Die Regelung in § 4 Abs. 2, wonach die Tagungen der Synoden in der Regel zeitlich verbunden werden sollen, sollte durch Detailregelungen näher bestimmt werden. Der Rechtsausschuss kann sich eine zeitliche Verbindung folgendermaßen vorstellen. Die VELKD beginnt mit einer 2,5-tägigen Generalsynodentagung, dem könnte sich die EKD Synode mit einer 5 Tage dauernden Tagung anschließen. Da die Generalsynode weiterhin die Gesetzgebungskompetenz hat, muss eine Tagung der VELKD mindestens zwei oder 2 1/2 Tage betragen, da zwischen der ersten und zweiten Lesung jeweils ein Tag liegen muss. Dies sollte bedacht werden. Weiterhin ist in Bezug auf die Detailregelungen, die in einer weitergehenden Vereinbarung festgeschrieben werden könnten, zu bedenken,

- wie es sich mit den Gottesdiensten während beider Synoden verhält,

- an welchem Ort zu welcher Zeit die beiden Synoden stattfinden sollen,

- wie die Besetzung der Präsidien ist und wie diese zusammenarbeiten sollen und können

- und dass bzw. ob die Generalsynode ebenfalls zu einem bestimmten Thema verhandeln soll bzw. wer ein gemeinsames Thema vorbereitet.

e. zu § 18 Abs. 3 / Art 24 Abs. 2 Satz 2 GO

Der Rechtsausschuss begrüßt, dass die EKD darauf hinwirken wird, dass ab der nächsten EKD Synode, jede Gliedkirche mindestens durch zwei Synodale vertreten sein wird.

f. Zu § 6

Der Rechtsausschuss geht davon aus, dass Sinn und Zweck der Formulierung in § 6 darin liegen soll, dass nur ein Amtssitz für das gemeinsame neue Kirchenamt in Hannover-Herrenhausen festgeschrieben werden soll. Diese Regelung kann in § 7 Abs. 1 aufgenommen werden, deshalb schlagen wir vor § 6 zu streichen und in § 7 Abs. 1, folgenden Wortlaut aufzunehmen: “ Im gemeinsamen Kirchenamt der EKD in Hannover-Herrenhausen wird eine Amtsstelle. . .. „

g. zu § 7 Abs. 2

In § 7 Abs. 2 sollte in eine Begründung aufgenommen werden, dass Einvernehmen die Zustimmung der Organe der VELKD zwingend voraussetzt, da eventuell nicht allen deutlich ist, wie der Begriff des „Einvernehmen“ juristisch zu werten ist. Der Rechtsausschuss sieht, dass er für den theologischen Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin keine leichte Aufgabe sein wird, die zukünftige Aufgabe wahrzunehmen. Der Rechtsausschuss ist aber der Auffassung, dass eine leitende Person in gewisser Doppelloyalität leben muss. Dieses gibt es auch in anderen Umstrukturierungsprozessen und vielen Gremien der Gliedkirchen und der EKD. Eine solche doppelte Loyalität kann dann fruchtbar sein, wenn jede der beiden Loyalitäten gleichberechtigt zum Zuge kommen kann und die Aufgabenverteilung eindeutig ist.

h. zu § 5 und § 8 Abs. 2

Der Rechtsausschuss nimmt dankbar zur Kenntnis, dass im Vertragsentwurf die Sperrminorität in Bezug auf den Konvent der Kirchenkonferenz nicht mehr enthalten ist. Zwar stellt das in den Bestimmungen aufgeführte Quorum immer noch eine hohe Hürde dar, aber es ist nicht mehr so, dass eine einzelne große Landeskirche eine Sperrminorität hat.

i. zu § 9

Der Paragraph wurde unterschiedlich bewertet. Für einen Teil des Rechtsausschusses ist die Identifikation der Mitarbeitenden mit dem „Amt der VELKD“ und deren Aufgaben ein sehr entscheidender Punkt. Dieses gilt insbesondere für die Ebene der Referentinnen und Referenten. Deshalb muss die VELKD auch Dienstherr und Anstellungsträger soll. Sowohl Dienstaufsicht als auch die Fachaufsicht sollen auch in Zukunft bei der VELKD liegen, zumal in § 14 Abs. 1 des Vertrages geregelt ist, dass die VELKD anteilig die Personalkosten und Sachkosten trägt.

Für andere Mitglieder des Rechtsausschusses war es entscheidend, dass die Fachaufsicht bei der VELKD liegt. Die Dienstaufsicht sei demgegenüber nicht so entscheidend, zumal diese im Einvernehmen mit der VELKD ausgeübt werden sein. Der Rechtsausschuss geht davon aus, dass an diesem Punkt eine weitergehende Diskussion erforderlich ist. Auf jeden Fall wird eine Veränderung der Verfassung der VELKD in Art. 21 erforderlich sein.

j. § 9 Abs. 2 Satz 2

Der Rechtsausschuss geht davon aus, dass die einheitlichen Regelungen gemeinsam ausgehandelt werden.

k. § 10

Der Rechtsausschuss weist darauf hin, dass die Bestimmung sich auch auf das DNK auswirken kann. Deshalb sollte das DNK entsprechend beteiligt werden.

l. § 11

Es wird vorgeschlagen hier einen Hinweis auf den geänderten Art. 10 a GO EKD aufzunehmen, der das Verbindungsmodell für den Bereich der Rechtsetzung umgesetzt.

m. § 12

Die Bestimmung reicht aus. Es gelten die Ökumeneartikel Art. 3 und Art. 7 Nr. 5 bis 7 der Verfassung der VELKD.

Wir schlagen vor, Satz 2 wie folgt neu zu fassen: “Sie pflegen eine enge und ständige Zusammenarbeit.“

n. § 13

Für die sachliche und personelle Ausstattung des Amtes der VELKD für diese Aufgaben gilt die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 3.

o. § 14

Die Überschrift von § 14 in „Finanzen“ geändert werden.

Es soll folgender Absatz 1 eingefügt werden:“ Die VELKD hat einen eigenständigen Haushalt und Stellenplan“

Die bisherigen Absätze werden 2 und 3.

p. § 15

Für Rechtstreitigkeiten aus diesem Vertrag sollte eine Gerichtszuständigkeit vereinbart werden.

q. § 16

Streichung der Worte „einschließlich aller erworbenen Anwartschaften auf die Versorgung“. Laufende Versorgungspflichten gehen damit auch auf die EKD über. Es ist weiter zu prüfen, wie sich diese Bestimmung auf die Versorgung insbesondere das Rechtsverhältnis zu den Versorgungskassen auswirkt.

r. § 18

Für den Fall, dass der in Abs. 1 festgelegte Termin nicht eingehalten werden kann, sollte Vorsorge getroffen werden, etwa dadurch, dass der Rat der EKD und die Kirchenleitung der VELKD nach einer Feststellung über die Voraussetzungen für das Inkrafttreten gemeinsam den Termin festlegen.

Drucksache Nr.: 20/2004

Fragen und Anmerkungen des Generalsynodalen Prof. Fritz Anders zu dem Vertragsentwurf EKD - VELKD

(Stand 2. September 2004)

Zu der Präambel: Die Präambel sollte klarstellen, dass die VELKD eine selbständige Kirche bleibt und wie die Bekenntnisfrage behandelt wird. Beides ist bisher unzureichend erklärt. Der Vertragsentwurf lehnt sich an den EKD-UEK-Vertrag an, obwohl die Zielrichtung bei UEK und VELKD eine andere ist.

Zu § 1: Der Entwurf spricht von dem „reformatorischen Erbe“ und nimmt damit den Begriff „reformatorische Einsicht" der Präambel auf. Nach dem „Verbindungsmodell" soll die VELKD aber in die EKD die lutherische Bekenntnistradition einbringen.

Zu § 2 Abs. 2: Die Formulierung sollte lauten: „Die VELKD nimmt ihren Auftrag als selbstständige Kirche in eigener Verantwortung in der EKD wahr.“

Zu § 4 Abs. 1: Der erste Satz ist unklar, denn nach dieser Formulierung bilden nur die „gewählten" Synodalen die Generalsynode, obwohl nach Satz 3 auch berufene Mitglieder ihr angehören sollen. Wenn die EKD- und die VELKD-Synodalen personenidentisch sind, wird es Berufstätigen immer schwieriger den Synoden anzugehören. Darüber hinaus fehlen Regelungen bezüglich Ort und Zeit der Synodaltagungen, sowie solche über die Zusammenarbeit der Präsidien.

Zu § 6: Das Kirchenamt in Hannover-Herrenhausen ist, wenn man von einem Verbindungs- und nicht von einem Integrationsmodell sprechen will, ein Kirchenamt der EKD und der VELKD.

Zu § 7 Abs. 1 Satz 3: Die Amtsstelle der VELKD nimmt die Aufgaben gemäß der Verfassung der VELKD und den darauf fußenden Rechtsnormen wahr.

Zu § 7 Abs. 2: Die VELKD hat nach dem Entwurf nicht mehr die Möglichkeit, den Leiter oder die Leiterin des Amtes der VELKD selbständig zu bestellen. Eine bessere Regelung wäre es, wenn die Bestellung von der Kirchenleitung und der Bischofskonferenz der VELKD im Einvernehmen mit der EKD vorgenommen würde. - Dies gilt nach Satz 4 auch für die Vertretung. Die Amtsstelle der VELKD sollte zudem ein Dezernat Recht haben, so dass der Vertreter bzw. die Vertreterin ein Jurist oder eine Juristin sein sollte. - Schließlich fehlt es an einer Regelung für den Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin des DNK.

Zu § 9 Abs. 1: Wenn Anstellungsträger aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der VELKD die EKD ist, besteht die Gefahr, dass die VELKD keine selbstständige Kirche mehr ist, denn ihr fehlt die Dienstherrenfähigkeit. Die Fachaufsicht allein reicht nicht aus.

Zu § 10: Die vorgesehene Regelung ist sehr vage und lässt vor allem auch die Frage nach dem DNK offen.

Zu § 11: Das Rechtswesen wird im Vertragsentwurf einseitig zu Lasten der VELKD geregelt. Nur sie muss prüfen, ob eine gesamtkirchliche Regelung durch die EKD angezeigt ist, obwohl bei der EKD eine uneinheitliche Rechtslandschaft besteht und bei der VELKD zumindest in drei großen Bereichen Rechtseinheit besteht. Warum muss im anderen Fall nicht auch die EKD prüfen, ob nicht eine Regelung allein im VELKD-Bereich sinnvoller wäre?

§ 12: Es ist sehr fraglich, ob in größerem Umfang wirklich Doppelarbeit geschieht, denn nach meiner Einschätzung verfolgen - auf Grund jahrzehntelanger Tradition - EKD und VELKD in der Ökumenearbeit grundlegend unterschiedliche Ziele.

Zu § 13: Sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des DNK Beamtinnen oder Beamte bzw. Angestellte der EKD i.S. von § 9 ? Sie sind bisher der VELKD zugeordnet. Wenn sich nun ihr Gefüge ändert, muss dies auch in Bezug auf das DNK bedacht werden. Inwieweit ist der LWB zu diesen Regelungen gehört worden?

Zu § 14: Nicht festgeschrieben ist in dem Entwurf, dass die VELKD einen eigenen Haushalt hat. - Nicht geregelt ist die Frage, wer die Umzugskosten des Lutherischen Kirchenamtes trägt. Eine solche Regelung könnte in Abs. 3 aufgenommen werden. Es ist nicht selbstverständlich, dass die VELKID diese Kosten trägt. - Außerdem fehlt bezüglich der Neustrukturierung wenigstens eine „grobe“ Kostenberechnung.

Zu § 15: Eine Beseitigung von Meinungsverschiedenheiten „in freundschaftlicher Weise“ ist wünschenswert. Offen ist aber die Frage: Wer entscheidet im Streitfall?

Zu § 18 Abs. 1 S. 3: Es ist vorgesehen, dass die Vertragsschließenden auf „eine rechtzeitige Änderung der gesetzlichen Regelungen“ hinwirken werden. Die entscheidungsfähigen Entwürfe dazu sollten vor Unterzeichnung des Vertrages vorliegen.

Beispielsweise sieht die „Synopse zur Änderung der Grundordnung der EKD“ vom 14.9.2004 in Art. 31 vor, dass von Seiten der VELKD nur der Leiter bzw. die Leiterin des Amtes der VELKD dem Kollegium angehören soll. Erforderlich wäre aber, dass auch sein bzw. ihr Stellvertreter, der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin des DNK und ein Jurist aus der VELKD diesem Gremium angehören. Von der EKD sind in dem Kollegium, das insgesamt 9 Personen umfasst, 3 Hauptabteilungsleiter und weitere Abteilungsleiter.


Drucksache Nr.:23/2004

Synodaler Prof. Dr. Michael Germann

Beitrag zur Aussprache über den Vertragsentwurf VELKD/EKD

Zur Unterstützung des weiteren Verfahrens zum Vertragsschluss beantrage ich, in die Entschließung der Generalsynode ergänzend aufzunehmen:

Die Generalsynode bittet die Kirchenleitung, den Begleitausschuss und die Verhandlungskommission, in den weiteren Vertragsverhandlungen auf folgende Weiterentwicklung des Vertragsentwurfs hinzuwirken:

1. In § 4 des Vertrags soll eine Regelung aufgenommen werden, die sicherstellt, dass die Belange der Generalsynode der VELKD in den Entscheidungen desPräsidiums der Synode der EKD über die Gestaltung der Synodaltagungen zur Geltung kommen.

Als Formulierung wird vorgeschlagen:

„(2) Der Präsident der Generalsynode der VELKD ist zugleich Mitglied des Präsidiums der Synode der EKD.

(3) Die Tagungen der Synoden von EKD und VELKD werden in der Regel zeitlich verbunden. Entscheidungen über den Ort, den Termin und den Ablauf der verbundenen Tagungen werden stets im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Generalsynode, bis zu seiner Wahl mit der Kirchenleitung der VELKD getroffen.“

2. Für die Amtsstelle der VELKD im Kirchenamt der EKD soll in § 7 Abs. 1 Satz 2 des Vertrags und im übrigen Sprachgebrauch die Bezeichnung „Lutherisches Kirchenamt“ vorgesehen werden.

3. Zu § 9 Abs. 2 Satz 3 des Vertrags soll klargestellt werden, dass das Prinzip des Einvernehmens nach Satz 1 und die Fachaufsicht der VELKD nach Satz 2 auch für die Regelungen nach Satz 3 gilt.

Als Formulierung wird für Satz 3 vorgeschlagen:

„Der innere Dienstbetrieb im Kirchenamt der EKD folgt einheitlichen Regelungen, die im Einvernehmen mit der VELKD beschlossen werden.“