Evangelische Kirche und Erzbistum Berlin klagen gegen verkaufsoffene Sonntage

Verfassungsbeschwerde fristgemäß eingereicht

Evangelische Kirche Berlin - Brandenburg - schlesische Oberlausitz

12. November 2007

Die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und das Erzbistum Berlin haben fristgemäß ihre Verfassungsbeschwerden gegen das Ladenöffnungsgesetz des Landes Berlin beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Bis zum 19. November 2007, ein Jahr nach dem Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelung, ist die Beschwerde rechtlich möglich. Die Verfassungsbeschwerden der Landeskirche und des Erzbistums richten sich gegen die Ladenöffnung an bis zu zehn Sonntagen einschließlich der vier Adventssonntage pro Jahr in Berlin. Sie werden von der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) ebenso wie von der römisch-katholischen Deutschen Bischofskonferenz (DBK) mitgetragen.

Mit der Aushöhlung des Sonntagsschutzes, der im Grundgesetz durch Artikel 140 in Aufnahme von Artikel 139 der Weimarer Reisverfassung als Tag der Arbeitsruhe und der seelischen Erbauung verfassungsrechtlich verbürgt ist, verstößt der Berliner Gesetzgeber nach der Überzeugung der Kirchen gegen das Grundgesetz. Da Sonn- und Feiertage durch die Verfassung geschützt sind, kann die Aufhebung des Sonntagsschutzes an bis zu zehn Sonntagen im Jahr durch das Abgeordnetenhaus von Berlin keinen Bestand haben. Besonders eklatant zeigt sich der Verfassungsverstoß daran, dass alle Adventssonntage für die Ladenöffnung frei gegeben werden; daraus ergibt sich, dass im Dezember die Freigabe des Sonntags für den Handel die Regel, sein Schutz dagegen die Ausnahme ist.

Die christlichen Kirchen treten dafür ein, die erweiterten Ladenöffnungszeiten nicht nur aus der Perspektive der Kunden, sondern zugleich aus der Sicht der im Handel beschäftigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu betrachten. Vor allem aber weisen sie darauf hin, dass der Schutz der Sonn- und Feiertage im unmittelbaren Zusammenhang mit der Religionsfreiheit (Art. 4 des Grundgesetzes) betrachtet werden muss. Soweit eine Erweiterung der Öffnungszeiten zwischen Montag und Samstag mit den berechtigten Interessen der Beschäftigten vereinbar ist, kann dadurch den Kundeninteressen in ausreichendem Maß Rechnung getragen werden. Sonn- und Feiertage müssen hingegen der Verfassungsvorschrift entsprechend den nötigen Freiraum für Arbeitsruhe und Muße, für Gottesdienst und familiäre Begegnung bieten. Die Absicht, den Schutz der Sonn- und Feiertage wirtschaftlichen Interessen unterzuordnen, kann nicht hingenommen werden und ist in der Verfassung ausdrücklich nicht vorgesehen.

Berlin, 12. November 2007

Heike Krohn
Stv. Pressesprecherin