Bischof Huber verurteilt Leichenschändung durch deutsche Soldaten

Köln (epd). Der Ratsvorsitzende der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), Bischof Wolfgang Huber, hat die mutmaßliche Leichenschändung durch Bundeswehrsoldaten in Afghanistan verurteilt. "Derlei Perversitäten" seien aber keine unausweichliche Folge von Auslandseinsätzen der Bundeswehr, sagte Huber dem "Kölner Stadt-Anzeiger" (Donnerstagsausgabe). "Erschütternde Begleiterscheinungen" solcher Einsätze können nach Hubers Auffassung nicht über die Rechtfertigung des Engagements entscheiden.

Huber sprach sich für die Fortsetzung des Bundeswehreinsatzes in Afghanistan aus, mahnte aber grundsätzliche Kriterien friedenspolitischer und friedensethischer Verantwortung an. "Es kann nicht sein, dass jede Krise einen Auslandseinsatz rechtfertigt", sagte der Berliner Bischof. Er sehe auch die Gefahr, dass nur solche Krisen wahrgenommen würden, "die sich mit eigenen wirtschaftlichen Interessen verbinden". Ein Abzug der Bundeswehr aus Afghanistan sei derzeit nicht zu verantworten.

Für die evangelische Kirche hätten gewaltfreie Konfliktlösungen eindeutig Vorrang, betonte Huber. Militärisches Eingreifen allein schaffe keinen Frieden, sondern könne nur Raum schaffen für "politische und zivilgesellschaftliche Initiativen".

25. Oktober 2006


Das aktuelle Stichwort: Leichenschändung

Frankfurt a.M. (epd). Die Bundeswehrsoldaten, deren Fotos die "Bild"-Zeitung am Mittwoch veröffentlichte, haben nicht nur für Empörung gesorgt, sondern sich mit dem Zurschaustellen eines menschlichen Schädels möglicherweise auch strafbar gemacht. Das Entfernen von Leichen oder Leichenteilen aus Gräbern wird zwar als Leichenschändung bezeichnet, die juristische Bezeichnung lautet jedoch Störung der Totenruhe und ist im Paragrafen 168 im Strafgesetzbuch definiert.

In Deutschland drohen einem Leichenschänder bei einer Verurteilung bis zu drei Jahre Haft. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes wurden im Jahr 2004 55 Personen verurteilt. Über die Hälfte der Straftäter waren Jugendliche. Nach Auffassung von Rechtsexperten werden durch eine Leichenschändung das Pietätsgefühl der Angehörigen und das über den Tod hinaus bestehende Persönlichkeitsrecht verletzt.

Das abwertende Zurschaustellen eines Toten steht damit auch unter Strafe. Diese Zurschaustellung wurde auch dem Plastinator Gunther von Hagens vorgeworfen. Er wurde jedoch freigesprochen, da ihm keine besondere Pietätlosigkeit oder Verachtung gegenüber den Toten nachzuweisen war, so die damals ermittelnde Staatsanwaltschaft Heidelberg. Auch bei einer Grabschändung liegt eine Störung der Totenruhe vor.

25. Oktober 2006

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