EKD: Kopftuch kann Zweifel an Eignung von Lehrerinnen begründen

Hannover (epd). Das Tragen eines Kopftuchs im Schulunterricht kann nach Einschätzung der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) bei einer muslimischen Lehrerin Zweifel an ihrer Eignung als Beamtin wecken. Beamte müssten jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung und damit auch für die Gleichstellung von Mann und Frau eintreten, erklärte die EKD am Samstag in Hannover. Angesichts der Bedeutung des Kopftuchs im Islam seien daher Zweifel an der Eignung als Beamtin angebracht.

Der Staat und seine Beamten sollten «in Fragen der religiösen Überzeugung Neutralität wahren», so die EKD. Das Verhalten der Beamten dürfe diese Neutralitätspflicht nicht verletzen. Dies schließe «die Erkennbarkeit der religiösen Überzeugung von Staatsbeamten nicht aus, setzt ihr aber Grenzen». Die EKD spricht sich dafür aus, diese Grundsätze für alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes in Bund, Ländern und Gemeinden gleichermaßen zur Geltung zu bringen.

Im Kopftuch-Streit zwischen der muslimischen Lehrerin Fereshta Ludin und dem Land Baden-Württemberg hatte das Bundesverfassungsgericht am 24. September gesetzliche Regelungen durch die Länder verlangt. Der gesellschaftliche Wandel mache eine Neubestimmung religiöser Bezüge in der Schule erforderlich, erklärte der Zweite Senat. Es gebe derzeit keine gesetzliche Grundlage für das Verbot für Ludin, im Unterricht ein Kopftuch zu tragen. (Az.: 2 BvR 1436/02)

Sieben von 16 Bundesländern wollen das Tragen des Kopftuchs im Unterricht künftig verbieten. Acht Länder sähen keinen Handlungsbedarf, hatte die Vorsitzende der Kultusministerkonferenz (KMK), Karin Wolff (CDU), am Freitag erklärt. Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen und Saarland wollten sich in ihren Gesetzesvorbereitungen abstimmen, kündigte die hessische Kultusministerin an. Dabei wollten sie die besonderen religiös-kulturellen Traditionen, wie sie etwa in den Landesverfassungen und Schulgesetzen verankert seien, beachten.

Die Länder Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen sehen Wolff zufolge dagegen keinen Bedarf für eine gesetzliche Regelung. In Bremen sei die Prüfung der Frage noch nicht abgeschlossen.