Verfassungsrichter lassen Klinikwerbung im Internet zu

Karlsruhe (epd). Kliniken dürfen nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts in angemessener Form für ihre Leistungen werben. Das höchste Gericht gab damit der Verfassungsbeschwerde einer Gefäßklinik statt, die zur Unterlassung einer im Internet geschalteten Werbung verurteilt worden war. Mit der am Donnerstag in Karlsruhe veröffentlichten Entscheidung hoben die Verfassungsrichter Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe und des Landgerichts Freiburg auf. Das Verfahren wurde an das Landgericht zurückverwiesen. (1 BvR 2115/02)

Die Klinik hatte auf ihrer Internet-Homepage mit dem Slogan «Was wir für Sie tun können, hängt von dem ab was Sie haben» geworben und Behandlungsmethoden dargestellt. Auch Informationen über die behandelnden Ärzte und die Gefäßklinik selbst waren abrufbar. Dagegen war ein konkurrierender Facharzt wettbewerbsrechtlich vorgegangen. Das Landgericht Freiburg hatte die Klinik daraufhin zur Unterlassung der Internet-Werbung verurteilt. Darin sah die Klinik eine Verletzung des Grundrechts der Berufsfreiheit.

In ihrer Entscheidung verwies die zweite Kammer des Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts darauf, dass den Angehörigen freier Berufe nicht jede, sondern nur berufswidrige Werbung verboten sei. Für Kliniken gälten zudem nicht dieselben Werbebeschränkungen wie für selbstständige Ärzte. In dem Internet-Slogan der Gefäßklinik sahen die Verfassungsrichter keine «marktschreierische» Werbung, sondern eine einprägsame Überschrift für die erläuterten Behandlungsmethoden. Die Darstellung sei sachlich und für den Patienten rein informativ.

Zudem handle es sich bei der Internet-Werbung um eine «als passive Darstellungsplattform geschaltete Selbstpräsentation», so die Karlsruher Richter. Das Internet werde typischerweise von Patienten genutzt, die sich selbst aktiv informierten.