Evangelische Kirche fordert bessere Integration von Ausländern

 «Wir brauchen ein neues Zuwanderungsgesetz»

Hannover (epd). Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) hat eine verbesserte Integration von Ausländern in Deutschland gefordert. «Institutionelle und rechtliche Formen von Diskriminierung sind zu beseitigen», heißt es in der am Freitag in Hannover veröffentlichten Stellungnahme des EKD-Rates «Zusammenleben gestalten». Nach dem Scheitern des Zuwanderungsgesetzes vor dem  Bundesverfassungsgericht sei die schnelle Verabschiedung eines neuen Gesetzes erforderlich.

Die Entscheidung aus Karlsruhe dürfe «nicht als Vorwand dienen, um das Ziel eines umfassenden, alle Aspekte von Migration und Integration berücksichtigenden Gesamtkonzeptes fallen zu lassen», erklärt der Rat der EKD: «Wir brauchen ein neues Zuwanderungsgesetz». Der erkennbare Konsens der Parteien beim Migrationsthema sollte «nicht aus wahltaktischen Gründen aufs Spiel gesetzt» werden.

Die EKD plädiert auch dafür, das Ausländerrecht zu reformieren. «Wünschenswert wäre vor allem eine Verbesserung des selbstständigen Aufenthaltsrechts von Ehegatten und des Familiennachzuges unter Verzicht auf Wartefristen.» Diskriminierungen in einigen Bestimmungen des Ausländerrechts, des Asylbewerberleistungsgesetzes sowie Einschränkungen des Zugangs zum Arbeitsmarkt müssten beendet werden.

Die evangelische Kirche setzt sich nachdrücklich dafür ein, die Anstrengungen zur Integration der Migranten durch gezielte Hilfen zu verbessern. Das betreffe unter anderem das Erlernen der deutschen Sprache, die eine Teilnahme am Alltagsleben erst ermögliche. Integrationsförderung solle mit positiven Anreizen und
Beratungsangeboten verbunden werden.

Das Thema Zuwanderung sei in Teilen der Bevölkerung mit Vorurteilen und Ängsten besetzt, hebt die EKD hervor. Fremdenfeindlichkeit sei weit verbreitet und Ausschreitungen gegen Ausländer hätten erschreckende Ausmaße erreicht. Migranten dürften aber nicht zu «Sündenböcken» für ungelöste gesellschaftliche  Probleme gemacht werden. (11806/20.12.02)