Hessische Evangelische Kirchen rücken enger zusammen

Kirchensynode ermächtigt Kirchenleitung Abschluss eines Kooperationsvertrages

Evangelische Kirche in Hessen und Nassau

22. November 2012

Mit großer Mehrheit hat die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) dem Kooperationsvertrag zwischen der EKHN und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (EKKW) zugestimmt. Damit wird die Kirchenleitung der EKHN ermächtigt, einen rechtsverbindlichen Kooperationsvertrag mit der kurhessischen Kirche abzuschließen.

Im dem Vertrag vereinbaren die beiden Kirchen eine verbindliche Zusammenarbeit in den Bereichen Mission und Ökumene, Religionspädagogik, Akademiearbeit und in der Theologische Aus- und Fortbildung. Ein gemeinsamer Kooperationsrat aus beiden Kirchen wird die Umsetzung der Zusammenarbeit koordinieren.

Dem neuen Vertrag gemäß werden für das Arbeitsfeld Mission und Ökumene ein gemeinsames Zentrum mit Sitz in Frankfurt am Main und eine Außenstelle in Kassel errichtet. Träger dieses Zentrums wird die EKHN sein. Für die religionspädagogische Arbeit wird ein gemeinsames Zentrum mit Sitz in Marburg aufgebaut, dessen Träger die EKKW sein wird.

Die beiden Zentren sollen die Arbeit in den jeweiligen Gebieten fachlich begleiten. Das Zentrum in Frankfurt soll zum Beispiel ökumenische Partnerschaften weiter entwickeln und den interreligiösen Dialog pflegen. Für den Evangelischen Religionsunterricht wird das Zentrum in Marburg für alle Schulformen Begleitprogramme entwickeln und zum Beispiel Fragen der Schulseelsorge bearbeiten.

Die Akademien der beiden Kirchen sollen zukünftig Rahmenbedingungen für eine gemeinsame Evangelische Akademie entwickeln und ihre jeweiligen Programm aufeinander abstimmen. Bei der Theologische Aus- und Fortbildung ist vorgesehen, gemeinsame Prüfungsordnungen für die Theologischen Examina zu entwickeln und gemeinsam Nachwuchs für den Pfarrberuf zu werben.

Der Kooperationsvertrag tritt zum 1. Januar 2013 in Kraft und ist unbefristet. Er kann aber von jeder Seite mit einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden.

Frankfurt, 22. November 2012 

www.ekhn.de