Synode, Rat und Kirchenkonferenz

Das aktuelle Stichwort: Gremien der Evangelischen Kirche in Deutschland

06. November 2010

Blick in den Plenarsaal der 3. Tagung der 11. EKD-Synode in Hannover. (Foto: ekd.de)

Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) verfügt über drei Gremien: Die Synode, die Kirchenkonferenz und den Rat. Synode und Rat sind nach der Verfassung gleichrangige Gremien, allerdings mit unterschiedlichen Aufgaben ausgestattet. Die Kirchenkonferenz spiegelt den föderalen Aufbau des deutschen Protestantismus in 22 Landeskirchen wider.

Synode

Das Kirchenparlament repräsentiert die evangelischen Christen in Deutschland. Die EKD-Synode besteht aus 126 Mitgliedern. Davon werden für eine Amtszeit von sechs Jahren 106 durch die Synoden der 22 Landeskirchen gewählt, 20 Synodale beruft der Rat, zumeist Personen des öffentlichen Lebens und kirchlicher Werke. Maximal die Hälfte der Kirchenparlamentarier dürfen Theologen sein. Geleitet wird die EKD-Synode von einem Präsidium, dem ein Präses vorsitzt. Aufgabe der Synode, die in der Regel einmal jährlich zusammentritt, ist es, die Arbeit der EKD und kirchliche Fragen zu beraten. Dazu gehören Beschlüsse über den EKD-Haushalt, Kirchengesetze und Kundgebungen für die Öffentlichkeit. Zusammen mit der Kirchenkonferenz wählt die EKD-Synode den Rat und aus dessen Mitte den Ratsvorsitzenden.

Rat

Er ist das einer "Regierung" vergleichbare Leitungsgremium. "Soweit die Befugnisse nicht anderen Organen beigelegt sind, ist er für alle Aufgaben der EKD zuständig", bestimmt die Verfassung. Von den 15 Mitgliedern des Rates werden 14 gemeinsam von der Synode und der Kirchenkonferenz für sechs Jahre gewählt. Dabei ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit nötig. Die Synoden-Präses ist automatisch Ratsmitglied. Aus der Mitte des Rates wählen Synode und Kirchenkonferenz gemeinsam den Ratsvorsitzenden und seinen Stellvertreter. In der Praxis vertritt der Ratsvorsitzende die evangelische Kirche in der Öffentlichkeit.

Kirchenkonferenz

Ihr gehören je zwei Vertreter aus den Kirchenleitungen der 22 Landskirchen an. In der Regel sind das der leitende Geistliche und der leitende Jurist einer Landeskirche. Die Kirchenkonferenz ist das dem Bundesrat vergleichbare Organ, mit dem die Landeskirchen direkt Einfluss nehmen, etwa indem es an der Gesetzgebung und der Ratswahl mitwirkt. Den Vorsitz in der Kirchenkonferenz, die in der Regel viermal im Jahr zusammentritt, hat stets der Ratsvorsitzende.

(epd)