60 Jahre Grundordnung der EKD

60 Jahre Schritte der Gemeinsamkeit

11. Juli 2008


Die Grundordnung der EKD trägt bis heute das Datum des 13. Juli 1948. Immer noch gilt weitgehend ihr ursprünglicher Text. Es sind aber doch einige, behutsam vorgenommene, gleichwohl markante Änderungen an der Grundordnung durchgeführt worden, die die Schritte wachsender Gemeinsamkeit der Gliedkirchen der EKD sichtbar machen.

Die EKD selbst ist drei Jahre älter als ihre Grundordnung. Sie wurde am 31. August 1945 gegründet. Das Zustandekommen der Grundordnung in den Anfangsjahren des Neuaufbaus der evangelischen Kirche nach dem 2. Weltkrieg war schwierig. Der Rechtsnatur nach ist sie ein Vertrag zwischen den Gliedkirchen. Die EKD verstand sich 1948 als „Bund lutherischer, reformierter und unierter Kirchen“. Noch gab es keine Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft zwischen den Gliedkirchen. Nach Jahren der Lehrgespräche zu diesen Themen führte erst der Beitritt aller Gliedkirchen der EKD zum „Vertrag reformatorischer Kirchen in Europa“ (Leuenberger Konkordie von 1973) zur Kirchengemeinschaft. Die Grundordnung wurde in den achtziger Jahren entsprechend geändert, die Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft in Art. 4 der Grundordnung festgeschrieben.

Im geteilten Deutschland hatte die EKD eine „Klammerfunktion“, da ihre Grundordnung zunächst alle Landeskirchen in den beiden deutschen Staaten erfasste. Diese Einheit fand mit der Gründung des Bundes der Evangelischen Kirchen in der DDR 1969 ein vorläufiges Ende. Beide Seiten blieben sich aber der „besonderen Gemeinschaft der ganzen evangelischen Christenheit in Deutschland“ bewusst und verankerten dies in ihrer jeweiligen Ordnung. Nach der Wiedergewinnung der staatlichen Einheit wurde auch die kirchliche Einheit wieder hergestellt. Zugleich wurde das Selbstverständnis der EKD geschärft, nunmehr als „Gemeinschaft ihrer lutherischen, reformierten und unierten Gliedkirchen“.

Intensiv wurde nach der Trennung der östlichen Gliedkirchen in den siebziger Jahren an einer neuen Grundordnung der EKD gearbeitet. Erklärtes Ziel war eine Verstärkung der Befugnisse und Zuständigkeiten der Organe der EKD. Dieser Vorstoß fand in den Gliedkirchen keine Mehrheit. Erst zur Jahrhundertwende kam Bewegung in die Weiterentwicklung gemeinsamen Handelns der Gliedkirchen auf der Ebene der EKD. So ist die Möglichkeit geschaffen worden, dass die EKD auf bestimmten Sachgebieten mit Wirkung für alle oder mehrere Gliedkirchen Kirchengesetze erlassen kann, wenn die betreffenden Gliedkirchen diesen Kirchengesetzen zustimmen. Auf diesem Weg erlassene Kirchengesetze können die betreffenden Gliedkirchen für sich auch wieder außer Kraft setzen. Dieses flexible Verfahren hat im Bereich der Gesetzgebung der EKD neue Ansätze der Rechtsvereinheitlichung zwischen den Gliedkirchen ermöglicht.

Vorläufig letzte Entwicklung in der Grundordnung ist die Aufnahme des sogenannten „Verbindungsmodells“ in das Recht der EKD, aufgrund dessen im Wege von Verträgen eine enge Zusammenarbeit der EKD mit den gliedkirchlichen Zusammenschlüssen der VELKD und der UEK vereinbart worden ist. Als die Gemeinschaft aller Gliedkirchen nimmt die EKD deren Gemeinschaftsaufgaben wahr und unternimmt weitere Schritte hin zu einer größeren Gemeinsamkeit. Dafür ist die Grundordnung eine verlässliche Grundlage, auch in Zukunft.

„Fünfzig Jahre Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland. Erbe und Auftrag“ – Vortrag von Joachim Mehlhausen am 15. Mai 1998 in der Georgenkirche zu Eisenach

Die Grundordnung der EKD