Moscheebau in Deutschland und die Religionsfreiheit

Rückfragen müssen erlaubt sein

19. Oktober 2007


„Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet,“ heißt es im Artikel 4 des Grundgesetzes. Das schließt das Recht ein, dass Menschen ihrem Glauben entsprechend öffentliche Gottesdienste feiern und gottesdienstliche Stätten errichten können. Darin stimmt das Grundgesetz mit zahlreichen internationalen Dokumenten zum Schutz der Menschenrechte überein, allen voran der "Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte" der Vereinten Nationen von 1948 und der "Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte" von 1950. Die Religionsfreiheit gilt für alle Religionsgemeinschaften. Wie ernst wir es mit dem Grundrecht der Religionsfreiheit nehmen, zeigt sich nicht in erster Linie daran, dass wir es selbst in Anspruch nehmen, sondern dass wir seine Geltung für alle achten und verteidigen. Religionsfreiheit ist immer die Freiheit des Andersgläubigen.

Deshalb bejaht der Vorsitzende des Rates, Bischof Wolfgang Huber, ausdrücklich das Recht von Muslimen, in Deutschland Moscheen zu bauen, die auch in ihrer Architektur als solche erkennbar sind. Es diene der Integration muslimischer Mitbürgerinnen und Mitbürger, wenn muslimische Gebetshäuser aus den Hinterhöfen herauskommen. Es fördere den Dialog mit den Muslimen, wenn deren Gotteshäuser wahrnehmbar sind. Das ist und bleibt der Grundton, unter der sich der Ratsvorsitzende im Laufe dieser Woche in einer Pressekonferenz, in Interviews und in einem Radiobeitrag zu Fragen des Moscheebaus geäußert hat.

Das Eintreten für die Religionsfreiheit des Andersgläubigen und die Bejahung des Moscheebaus auch in Deutschland stünden allerdings nicht im Gegensatz dazu, beharrlich daran zu erinnern, dass in vielen islamischen Ländern die Religionsfreiheit von Christen schwerwiegend eingeschränkt wird. Es könne nicht hingenommen werden, dass  in Saudi-Arabien öffentliche christliche Gottesdienste nicht zulässig sind oder Christen in der Türkei nicht die Freiheit haben, sich ein Kirchengebäude zu errichten. Dennoch bleibe es dabei: Die Gewährung von Religionsfreiheit stehe nicht unter der Bedingung der Gegenseitigkeit. Die EKD mache ihr Eintreten für die Religionsfreiheit der Muslime in Deutschland nicht davon abhängig, ob sie umgekehrt auch den Christen in islamischen Ländern gewährt wird oder nicht. Das schließe ausdrücklich auch den Bau von Moscheen hierzulande ein.

Die heftigen Diskussionen, die in Berlin, Köln oder Frankfurt um den Bau großer Moscheen entbrannt sind, zeigten aber auch, welche Rückfragen durch solche Bauvorhaben nicht nur bei den Nachbarn in den jeweiligen Stadtvierteln ausgelöst werden. Diese Rückfragen, das sei in den Diskussionen der letzten Woche deutlich geworden, müssten wahrgenommen und ernsthaft beantwortet werden. Sie bündelten sich in der Frage, ob der Neubau einer Moschee erkennbar der grundgesetzlich garantierten Religionsausübung diene oder ob die demonstrative Darstellung der eigenen Stärke und Präsenz im Vordergrund stehe. „Muslimische Sprecher sind gut beraten, solche Rückfragen ernst zu nehmen,“ so der Ratsvorsitzende. Bei den notwendigen politischen Entscheidungen um einen Moscheebau spiele deshalb mehr eine Rolle als nur das Bauplanungsrecht.

Die vor einem Jahr veröffentlichte Handreichung des Rates der EKD „Klarheit und gute Nachbarschaft“ sieht bei einem Moscheebau eine doppelte Verantwortung: „Für viele Muslime gehören Kuppel und Minarett zu wichtigen Gestaltungselementen einer Moschee. Die Mehrheitsgesellschaft sollte darauf mit mehr Gelassenheit reagieren. Muslime ihrerseits sollten stärker berücksichtigen, dass die Akzeptanz einer Moschee in einer christlichen Umgebung erhöht wird, wenn sie sich bemühen, gute Nachbarschaftskontakte zu schaffen und unnötige Konfliktfelder zu vermeiden.“ Nicht anders als der im Jahr 2000 veröffentlichte Vorgängertext "Zusammenleben mit Muslimen in Deutschland" bejaht "Klarheit und gute Nachbarschaft" ausdrücklich das Recht, hierzulande Moscheen zu errichten: Die evangelische Kirche bejaht das Recht der freien Religionsausübung "für sich wie für andere nachdrücklich. Diese Zustimmung erstreckt sich auch auf das Recht zur Errichtung von Moscheen". Der Gedanke einer Bindung an die Gewährung von entsprechenden Rechten in islamischen Ländern wird ausdrücklich abgewiesen.

Wer sich auf das Recht der Religionsfreiheit beruft, muss sich allerdings auch daran messen lassen, wie er mit den anderen Grundrechten unserer Verfassung umgeht: Die Gleichberechtigung von Mann und Frau gehören ebenso dazu wie die konsequente Ablehnung aller Rechtfertigung von Gewalt und die Freiheit, seine Religion und Konfession wechseln zu können, ohne Angst haben zu müssen.

EKD-Handreichung „Klarheit und gute Nachbarschaft“

Stellungnahme des EKD-Ratsvorsitzenden zu dem Band "Evangelisch aus fundamentalem Grund"